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Abmahnung Anwaltskanzlei Absenger für Al-Rashid wegen fehlendem Hinweis auf die außergerichtliche Streitbeilegung

Die Anwaltskanzlei Absenger mahnt für Bashar Al-Rashid aus Wuppertal zahlreiche eBay-Kunden ab, weil sie nicht auf die außergerichtliche Streitbeilegung hinweisen und/oder den hierzu notwendigen Link auf die OS-Plattform nicht bereitstellen.

Was wird in der Abmahnung von der Anwaltskanzlei Absenger gefordert?

Die Anwaltskanzlei Absenger verlangt die Abgabe eine Unterlassungserklärung und die Bezahlung von Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von € 10.000. Auffallend ist, dass auch die Mehrwertsteuer gefordert wird, obwohl in aller Regel Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, sodass eine Mehrwertsteuer nicht verlangt werden kann. Anwaltskanzlei Absenger trägt vor, der Mandant unterliege der Differenzbesteuerung, weshalb er die Mehrwertsteuer nicht separat ausweisen könne und verlangt werden müsse. Es muss sich also bei dem Mandanten um einen Kleinstgewerbetreibenden handeln. Ein Schelm, der Böses dabei denkt?

Was müssen eBay-Händler beachten, damit sie nicht von der Anwaltskanzlei Absenger oder anderen Kanzleien abgemahnt werden?

Fakt ist, dass seit 1. März 2016 eBay- und alle anderen Onlinehändler in ihrem Impressum auf die OS-Plattform hinweisen müssen. Seit 1. April 2016 regelt Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zusätzlich, dass Shop-Betreiber, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere Stellen für alternative Streitbeilegung („AS-Stellen“) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren müssen.

Da der deutsche Gesetzgeber (anders in Frankreich!) nur die Onlinehändler, die mehr als 10 Mitarbeiter haben, verpflichtet hat, darüber zu informieren, ob sie an der Streitbeilegung teilnehmen oder nicht, betrifft dies also nur Firmen mit einer Größenordnung von mehr als 10 Mitarbeitern – Lehrlinge und Teilzeitkräfte werden mitgerechnet!

Die Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Absenger – berechtigt?

Wer als eBay- oder Onlinehändler nicht auf die Plattform hinweist, handelt somit wettbewerbswidrig. Dies wurde bereits mehrfach von den Gerichten entschieden, z.B: LG Bochum (Beschluss vom 9.2.2016 – AZ: I-14 O 21/16).

Wichtig! Zusätzlich hat das OLG München (Entscheidung vom 22.9.2016 – AZ: 29 U 2498/16) entschieden, dass der Link nicht nur gegeben, sondern auch anklickbar sein muss. Auch wenn ein Händler also den Hinweis gibt, kann er dennoch wegen Wettbewerbsverletzung abgemahnt werden, wenn der Link nicht anklickbar ist.

Wenn also weder auf die Plattform hingewiesen wird noch der Link anklickbar ist, ist die Abmahnung der Anwaltskanzlei Absenger gerechtfertigt.

Ist der Streitwert, von dem die Anwaltskanzlei Absenger ausgeht, für den Verstoß gerechtfertigt?

Die Streitwerte für Wettbewerbssachen liegen zwischen € 3.000 uns € 25.000. Das LG Hamburg (Beschluss vom 7.6.2016 – 315 O 189/16 hat für den fehlenden Hinweis einen Streitwert von € 8.000 angenommen, das LG Bochum (Beschluss vom 31.3.2016 – 14 O 21/16) in Höhe von € 10.000. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Gerichte von diesem Streitwert ausgehen werden.

Mein Tipp: Stellen Sie im Impressum und in Ihren AGB den Link zur Plattform anklickbar wie folgt zur Verfügung:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Auch eBay hat inzwischen seinen Kunden die Möglichkeit eingeräumt, den Link anklickbar zu machen, was bis vor kurzem noch nicht möglich war! Meine Kunden erhalten von mir den praktischen Hinweis wie der Link bei eBay richtig platziert werden kann.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

Bitte lesen Sie auch meinen Beitrag vom 12. Januar 2016

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Ein Kommentar

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