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Änderungen beim Widerrufsrecht aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIm heutigen Beitrag zur VRRL informiere ich Sie über die Änderungen beim Widerrufsrecht. Mit der Umsetzung der VRRL treten erhebliche Änderungen für den stationären- und den Onlinehandel ein. In einem ersten Beitrag habe ich die Änderungen der Informationspflichten geschildert. Eine Übergangsfrist gibt es nicht! Unternehmen haben also nicht mehr viel Zeit, sich darauf einzustellen.

Zunächst ein wichtiger Hinweis für alle Unternehmer, die bisher ein Rückgaberecht eingeräumt haben – ein Rückgaberecht wird es nicht mehr geben – Sie müssen also Ihr System umstellen. Das Widerrufsrecht beträgt künftig generell 14 Tage – und zwar unabhängig davon, ob Sie vor oder nach Vertragsschluss belehren.

Beginn der Widerrufsfrist ist nicht vor Vortragsschluss und bevor der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert hat! Das heißt: Wenn Sie nicht über das Widerrufsrecht belehren, beginnt die Widerrufsfrist zunächst nicht zu laufen, aber: das Widerrufsrecht endet spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss, egal, ob Sie belehrt haben oder nicht. Das Endloswiderrufsrecht wurde ersatzlos gestrichen.

Wichtige Änderung: Die Belehrung muss nicht in Textform erfolgen, der Lauf beginnt, wenn der Unternehmer den Verbraucher klar und verständlich vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert hat. Als Unternehmer sind Sie jedoch beweispflichtig für die Informationserteilung. Tipp: Lassen Sie sich (wie bislang) vom Verbraucher online bestätigen, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat.

Konsequenz: Die Frist zum Widerruf beginnt bei Warenverkäufen mit Eingang der Ware beim Verbraucher oder bei einem von ihm benannten Dritten. Beachten Sie: Wenn die Ware bei einem Nachbarn abgegeben wird, obwohl dieser vom Kunden nicht vorher bestimmt wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht, d. h. es ist eine Erklärung gegenüber Unternehmer oder Frachtführer notwendig!

Neu: Bei Lieferung von mehreren Waren oder Teilsendungen beginnt die Widerrufsfrist erst mit der letzten Teillieferung (z. B. Bestellung von 4 Kleidern). Das gilt nicht, wenn es an einem erkennbaren Zusammenhang zwischen den bestellten Waren fehlt (z. B. gleichzeitige Bestellung einer Kaffeemaschine und eines Küchenschranks). Bei Ratenlieferungsverträgen beginnt die Widerrufsfrist schon mit Erhalt der ersten Lieferung.

Änderungen beim Widerrufsrecht  aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) bei Dienstleistungen:

Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, ebenso bei Downloads. Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht erlöschen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und der Unternehmer mit ihrer Ausführung erst begonnen hat, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat. Der Verbraucher muss vor Beginn der Ausführung seine Kenntnis, dass er sein Widerrufsrecht durch die Zustimmung verliert, bestätigt haben. Tipp: Lassen Sie sich dies z. B. durch Setzen eines Häkchens in einer entsprechenden Checkbox im Bestellprozess bestätigen.

Hinweis: In den nächsten Wochen werden hier regelmäßig weitere Beiträge zu den weiteren Änderungen veröffentlicht.

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