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Die Arzt-Homepage – Trotz Standesrecht zulässige Werbung?

Darf ein Arzt eine Homepage betreiben? Dies wurde früher tatsächlich ernsthaft diskutiert, ist jedoch klar entschieden: Natürlich darf er! Allerdings unterliegt die Arzt-Homepage besonders strengen Anforderungen, da das Standesrecht für die Werbung von Ärzten besondere Sachlichkeit vorschreibt. Wenn dem nicht Rechnung getragen wird, können Sie von Kollegen abgemahnt werden oder eine Rüge von der Ärztekammer erhalten.

Sie sollten Ihre Arzt-Homepage daher kritisch überprüfen. Einerseits müssen die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an eine Homepage eingehalten werden, die ich in einem gesondertem Blog-Beitrag beschrieben habe.

Zusätzlich sind beim Betrieb der Arzt-Homepage folgende standesrechtlichen Vorschriften zu beachten:

  • Bereits bei der Wahl des Domainnamens ist zu bedenken, dass Ihre Werbung als Arzt dem Sachlichkeitsgebot unterliegt, so dass kein reißerischer Begriff gewählt werden darf (www.Der-tollste-Internist-Ulms.de. Gattungsbegriffe sind zulässig (z.B. www.Internist-Müller.de), wenn keine gezielte Irreführung stattfindet. Unproblematisch ist somit jedenfalls eine einfache Beschreibung wie z.B. www.Praxis-Müller.de.
  • Neben der allgemeinen Einhaltung von Markenrechten sind die besonderen, strengen Vorgaben für die Werbung durch Ärzte für medizinische Produkte zu beachten.
  • Dies gilt auch für Verlinkungen, die zwar grundsätzlich zulässig sind. Aufgrund von Standesrecht müssen Sie jedoch darauf achten, dass auch die Links sachbezogen sind. Es dürfen keine Werbeanzeigen auf fremde Produkte geschaltet werden und die Trennung der Links von dem eigenen Angebot sollte besonders deutlich gemacht werden. Insbesondere sollte kein Framing stattfinden, also der Einbezug von fremden Inhalten, so dass nicht mehr zu erkennen ist, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt. Denn hier besteht schnell die Gefahr unzulässiger Werbung und die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung.
  • Ob Ärzte Newsletter versenden dürfen, ist umstritten. Urteile gibt es dazu noch nicht, so dass zum Schutz vor Abmahnungen davon abzuraten ist. Dagegen wird vorgebracht, dass nicht die medizinische Versorgung durch den Arzt im Vordergrund stünde, sondern die Bewerbung der persönlichen Leistungen. Dies ist m.E. wenig überzeugend, da auch eine Homepage der Werbung dient. Wenn die Newsletterbeiträge sachlich gehalten sind und über medizinische Themen informieren, ist m.E. dem Sachlichkeitsgebot ausreichend Rechnung getragen.
  • Auch Weblogs, auf denen ein Arzt über medizinische Themen berichtet, müssen streng sachlich bleiben, dann sind sie zulässig. Denken Sie an die Werberegeln und das Verbot reißerischer Werbung.
  • Bei Foren und Gästebüchern von Ärzten ist strittig, ob diese gegen Standesrecht verstoßen. Von dem Betrieb eines Forums sollten Sie absehen, da eine Diskussion vieler Teilnehmer nur schwer sachlich zu halten ist. Gästebücher sind laut einem Urteil des LG Koblenz unzulässig, da in diesen vor allem positive Werbung zu lesen sei. Dies ist eine zweifelhafte Argumentation, jedoch sollte zum Schutz vor Abmahnungen darauf verzichtet werden, so lange die Frage nicht höchstrichterlich geklärt wurde.
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Ein Kommentar

  1. WordPress › Fehler

    Es gab einen kritischen Fehler auf deiner Website.

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