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BGH entscheidet zur Platzung von Preisangaben in Onlineshops

Der BGH hat mit Urteil vom 16. 07. 09 (I ZR 50/07) entschieden, dass es den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht genügt, wenn in einem Onlineshop die Anaben zu Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer erst sichtbar sind, wenn der Verbraucher seinen virtuellen Warenkorb am Bildschirm aufruft. Diese Platzierung verstoße gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV und sei unzulässig.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Angaben zu Liefer- und Versandkosten und dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, bereits dann erfolgen müssen, wenn sich der Verbraucher näher mit dem Angebot befasse. Es sei zu spät, wenn der Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virutellen Warenkorb bereits eingeleitet sei.
Diese zusätzlichen Kosten brauche laut BGH jedoch nicht direkt neben dem Preis stehen, es reiche aus, wenn der Verbraucher mittels eines Links die zusätzlichen Kosten abrufen könne.

Mein Tipp: Der Onlinehandel hat viele Fallstricke, lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten, bevor Sie Waren im Internet anbieten.

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