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Elektronischer Türspion ist unzulässig, so Urteil des AG München zu Videoüberwachung

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEin elektronischer Türspion in einem Mietshaus ist grundsätzlich unzulässig. Das Urteil des AG München (vom 4.12.2013 – Az. 413 C 26749/13) ist keine Überraschung, sondern befindet sich in konstanter Linie mit der Rechtsprechung des BGH. Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen ein solcher elektronischer Türspion zulässig sein kann.

In dem vorliegenden Urteil installierte eine im Erdgeschoss wohnende Mieterin einen elektronischen Türspion, der tagsüber nur das Bild auf einen kleinen Bildschirm übertrug. Nachts hingegen hatte die Mieterin eine Aufzeichnungsfunktion aktiviert, die durch einen Bewegungsmelder immer dann aufzeichnete, wenn im Flur eine Bewegung zu sehen war – es wurden also alle Personen aufgezeichnet. Die Mieterin schaute am nächsten Tag die Aufzeichnungen an und entschied willkürlich, ob sie die Aufnahmen löschte. Grund für den Einbau des elektronischen Türspions seien Nachbarschaftsstreitigkeiten gewesen.

Das Urteil des AG München, den elektronischen Türspion für unzulässig zu erklären, ist aus mehreren Gründen richtig und stimmt mit der Rechtsprechung des BGH überein. Ein kleiner Anwendungsbereich bleibt aber weiterhin möglich. Generell gehen Rechtsprechung und Gesetzgeber davon aus, dass sich Jedermann frei bewegen können soll und nicht Gefahr laufen, überall aufgezeichnet zu werden. Das unterliegt allerdings Einschränkungen, so zum Beispiel dem Hausrecht. Daher kann in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) der Eingangsbereich überwacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Diese Voraussetzungen wurden durch die Mieterin nicht eingehalten: Sie installierte den elektronischen Türspion eigenständig ohne Zustimmung der anderen Mieter. Zudem wurde keine Black Box verwendet, keine Löschroutine vorgesehen und die Mieterin entschied selbst über Speicherung oder Löschung der Daten. Dies ist klar rechtswidrig.

Der elektronische Türspion wäre aber auch unzulässig gewesen, wenn er keine Aufzeichnungsfunktion gehabt hätte. Denn laut § 6b BDSG und BGH ist bereits eine Kamera unzulässig, wenn diese nur ein Bild überträgt. Denn auch hier würde bei dem Betroffenen ein Gefühl der Überwachung und so ein besonderer Verhaltensdruck entstehen. Denn eine ständige Überwachung mit einem deutlich klareren Bild als mit einem manuellen Türspion beeinträchtigt ebenfalls die Rechte der Betroffenen. Dies gilt insbesondere, da laut BGH bereits Kamera-Attrappen unzulässig sind, da auch diese ein Gefühl des Überwachtseins vermitteln.

Wann ist ein elektronischer Türspion zulässig?

Es bleibt allein eine Möglichkeit für Mieter: Zulässig ist es laut BGH, Urteil vom 8.4.2011 – Az. V ZR 210/10, eine Klingelkamera zu betreiben, also auch eine elektronischer Türspion, bei dem die Kamera sich nur dann anschaltet, wenn die Klingel betätigt wird. Zudem darf das Video-Bild nur in der Wohnung zu sehen sein, in der auch geklingelt wurde. Hier wird dem Mieter das Recht zugesprochen, sich zu informieren, wer an seiner Türe klingelt. Dabei sollte die Kamera so eingestellt sein, dass möglichst wenig öffentlich zugängliche Bereiche erfasst werden, sondern vor allem die klingelnde Person gezeigt wird. Zudem sollte an der Klingel eine Information darüber angebracht sein.

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