In der April-Ausgabe der Fachzeitschrift „Multimedia und Recht“ ist ein Fachaufsatz erschienen zu der Zulässigkeit von Stream Rippern wie JDownload2, convert2mp3.net usw. namens „Konvertierung von Musikvideo-Streams in Audiodateien Eine Analyse aus Sicht des deutschen Urheberrechts“ (MMR 2013, S. 213-217). In diesem kommen RA Lachenmann und Fabian Janisch zu dem Ergebnis, dass diese Stream Ripper (auch: MP3-Konverter) rechtlich in der Regel zulässig sind. Denn in den wenigsten Fällen enthalten die Streaming-Dienste eine wirksame technische Hürde gegen die Stream-Ripper (was § 95a UrhG jedoch voraussetzt).
Da die einstweilige Verfügung gegen den Stream-Ripper JDownload2 derzeit für einigen Wirbel sorgt, hier die Beruhigung: Verboten wurde nur eine einzelne Funktion des Tools, die der Betreiber nun bereits deaktiviert hat, so dass die Nutzung inzwischen wieder legal ist (m.E.). Die Begründung der Untersagung gegen JDownload2 überzeugt mich nicht, da auch der RTMP-Schutz mit Token leicht umgangen werden kann und die analoge Lücke bestehen bleibt. Auch sonstige Stream-Ripper sind grundsätzlich zulässig und der Download durch Nutzer legal, wie ich bereits in diesem Blog-Beitrag ausgeführt hatte.
Weiterführende Links zum Stream Ripper:
- Zusammenfassung bei Juris (gratis nur für Juris-Nutzer);
- MehrInfos allgemein bei golem.de;