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Framing: Ist das Einbetten von (YouTube-)Videos eine Urheberrechtsverletzung? BGH entscheidet

In der mündlichen Verhandlung am Donnerstag (18.4.2013) hatte der BGH darüber zu verhandeln, ob das Framing von YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Entscheidung, die sich auf alle Bilder und Filme auswirken wird, die ein Nutzer im Netz anderen zugänglich macht. Ich teile die vom BGH in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, dass Framing oft eine Urheberrechtverletzung darstellen wird, also unzulässig ist.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Framings sind verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden. Der folgende Beitrag befasst sich nur mit (angeblich) urheberrechtsverletzenden Videos von YouTube und ähnlichen Plattformen. Was warum getrennt zu bewerten ist, habe ich in diesem Beitrag dargestellt, in dem sich auch weitere Links zu diesem Thema finden. (Link folgt!)

Wenn ein Video von Anbietern wie YouTube oder Vimeo auf einer Homepage mittels Framing eingestellt wird, bleibt für den/die Betrachter/-in der Homepage regelmäßig ersichtlich, dass das Video von der dritten Seite kommt. Dies gilt insbesondere, da der/die Einstellende bei YouTube einen Haken klicken kann, ob das Video mittels Framing eingebunden werden darf oder nicht. Auch in Nr. 10.1 der YouTube-AGB ist eine solche Rechteeinräumung klar geregelt. Die Nutzung mittels Framing ist dann m.E. von der Rechteeinräumung umfasst.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Urheber das Video freiwillig dort einstellt. Wenn jemand anderes das Video bei YouTube einstellt, wie dies im vom BGH zu entscheidenden Fall der Fall ist, könnte dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dann ist es m.E. folgerichtig, auch das Einbinden mittels Framing als weitere Urheberrechtsverletzung zu sehen. Dass dem Einbindenden dies teils nicht bekannt ist, ist natürlich ein Ärgernis, aber wohl ein generelles Problem im Netz.

Dieses Problem gilt nicht nur für Videos, sondern generell für alle Inhalte. Es ist unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn man ein fremdes Bild von einer Homepage kopiert, und diese auf der eigenen Homepage veröffentlicht. Ebenso unstreitig liegt keine Verletzung vor, wenn nur ein einfacher Link auf eine fremde Homepage gesetzt wird (sog. Paperboy-Entscheidung des BGH). Das Framing liegt jedoch in der Mitte: So bestätigte der Vorsitzende Richter des Senats, Joachim Bornkamm, dass es einen Unterschied zu gewöhnlichen Links gebe.

Eigene Nutzung des Werkes beim Framing?

Der BGH soll laut manchen Presseberichten sogar davon ausgehen, dass bei rechtmäßigerweise auf YouTube stehenden Links eine Verletzung des Urheberrechts vorliege. Das erscheint mir jedoch zu weitgehend. Denn m.E. ist danach zu unterscheiden, ob für einen Dritten erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt oder ob sie als eigene erscheinen. Wenn klar zu erkennen ist, dass das Video nicht das eigene ist oder aus einer fremden Quelle stammt, wie dies bei YouTube der Fall ist, ist nur eine klar erkennbare „Durchgangsstation“ zwischen YouTube und dem Nutzer, so dass keine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG vorliegt und kein „Verbreiten“ gem. § 19a UrhG – für beides ist YouTube zuständig.

Vorsicht, Störerhaftung bleibt beim Framing bestehen

Wer also ein YouTube-Video mittels Framing einbindet, macht stets deutlich, dass dieses nicht von ihm direkt stammt – egal, ob der Rechteinhaber seine Einwilligung erteilte. Wenn das Video bei YouTube unberechtigt hochgeladen wurde, kann m.E. nur über die sog. Störerhaftung vorgegangen werden, nach welcher es darauf ankommt, ob die Rechtswidrigkeit offensichtlich war (z.B. bei einem Chartcontainer vom Nutzer „FreeIllegalDownloads“), dann Haftung, oder keine Offensichtlichkeit, dann muss erst ein kostenfreier Hinweis erfolgen muss, dass das Weiterverbreiten des Videos rechtswidrig ist.

Update zum Framing von Videos 16.5.2013 – BGH hat entschieden:

Inzwischen liegt die Pressemitteilung zur Entscheidung des BGH vor. Demnach stellt das Framing kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe. Allerdings wurde die Entscheidung dem EuGH vorgelegt, im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Wenn dies der Fall wäre, wäre die Verknüpfung unzulässig. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass der EuGH eine Rechtsverletzung annimmt, jedoch ist die Entscheidung abzuwarten. Bis dahin gilt: Es sollten nur Videos/Inhalte eingebunden werden, bei denen für den Nutzer stets klar erkennbar ist, dass sie von einer anderen Seite stammen – bei YouTube ist dies also kein Problem.

Update zum Framing von Videos 29.10.2014 – EuGH hat nunmehr entschieden:

Nun ist die Entscheidung des EuGH gefallen: Dieser bestätigt mit Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C?348/13, dass Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Weitere Informationen und Links zum Thema sind in einem Gastbeitrag bei Gunnar Sohn veröffentlicht.

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Ein Kommentar

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