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Klage gegen Valve durch VZBV wegen Steam: Weiter-Verkauf von Software

Laut Pressemitteilung des Bundesverbands Verbraucherzentralen vom 30.1.2013 wurde erneut eine Klage gegen Valve eingereicht, da diese den Weiterverkauf der Software rechtswidrig untersagen würden. M.E. wird die Klage in letzter Instanz Erfolg haben, so dass künftig die Käufer von Spielen der Firma Valve diese frei weiterverkaufen und die Käufer diese tatsächlich nutzen können. Zwar ging das letzte Verfahren verloren (BGH, Urt. v. 11.2.2010 – I ZR 178/08 – „Half-Life-II“), jedoch kann dies nicht mehr gelten nach dem Urteil des EuGH zu UsedSoft (Urt. v. 3. Juli 2012 – C 128/11).

Update 24.3.2014: Das LG Berlin sah das anders und dies die neue Klage in erster Instanz ab (Urteil vom 21.01.2014 – 15 O 56/13). Der VZBV wird das Verfahren aber erneut zum BGH bringen und dieser wird hoffentlich richtig entscheiden und einsehen, dass sein erstes Urteil bereits falsch war, nach dem EuGH-Urteil erst Recht nicht mehr haltbar ist.

Derzeit zwingt Valve die Kunden seiner Computerspiele dazu, sich nach dem Kauf bei dem Online-Dienst „Steam“ zu registrieren, nur dann ist es möglich, das Computerspiel zu spielen. Der Nutzer kann dann zwar das PC-Spiel, also CD usw. weiterverkaufen, jedoch ist es dem Neuerwerber nicht möglich, das Spiel zu spielen, da eine neue Registrierung bei Steam nötig wäre, was jedoch seitens Valve nicht gestattet wird. Der VZBV hatte bereits vor mehreren Jahren gegen diese Praxis geklagt, da damit das Eigentumsrecht des Käufers entwertet worden sei. Der BGH hatte die Klage abgewiesen und das System für zulässig erklärt, da das Spiel ja weiterverkauft werden könne. Dabei haben die Richter jedoch wohl übersehen, dass der Verkauf der CD nutzlos ist.

Die neue EuGH-Rechtsprechung untersagt wohl die Praxis von Valve

Die Rechtslage hat sich nun geändert. In einem Paukenschlag entschied der EuGH, dass der Weiterverkauf auch online erworbener Software zulässig sein müsse. Bislang war die herrschende Meinung davon ausgegangen, dass dies nur bei physischer Software der Fall sein könne, bei virtuellen Gegenständen hingegen der Rechteinhaber sich deutlich mehr Rechte einräumen lassen könnte.

Dabei entschied der EuGH auch, was nun Einfluss auf die Praxis von Valve haben wird: Dieser legte fest, dass einem Käufer der Weiterverkauf von Software gestattet sei und dass der Rechteinhaber dies nicht untersagen dürfe. Technische Maßnahmen dürften nur getroffen werden, um sicherzustellen, dass der ursprüngliche Käufer die Software vollständig gelöscht habe und nur noch der Neuerwerber der Software das Spiel nutze. Dies ist logisch, da der Weiterverkauf nicht dazu führen darf, dass nun zwei Leute z.B. das Valve-Spiel rechtmäßig spielen könnten.

Demgegenüber untersagte der EuGH jedoch solche Sperren, die verhindern, dass eine Software weiterverkauft werden kann. Genau dies ist bei Valve jedoch der Fall, da über die Account-Bindung durch Valve ein Weiterverkauf technisch unterbunden wird. Diese Praxis durch Valve, gegen die der VZBV nun erneut Klage eingereicht hat, ist somit meines Erachtens nach rechtswidrig. Die Klage wird Erfolg haben. Die bereits jetzt vorher unsinnige Rechtsprechung des BGH wurde durch neue Urteil gekippt.

Fazit zu der Klage des VZBV zur Klage gegen Valve

Es ist richtig und wichtig, dass Klage gegen Valve erhoben wurde. Diese wird Erfolg haben und Spieler können dann endlich ihre für teures Geld erworbene Software vollumfänglich weiterverkaufen.

Weiterführende Links zur Klage gegen Valve:

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