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Neues Gesetz zur Zwangsvollstreckung seit 1. Januar 2013

Das neue Gesetz zur Zwangsvollstreckung ist in Kraft getreten, und bringt eine Änderungen für Gläubiger mit sich. Ziel des Gesetzes ist, bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen die Möglichkeiten des Gläubigers zur Informationsbeschaffung über den Schuldner und vorhandene Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten zu verbessern. Die Effizienz der Zwangsvollstreckung soll verbessert werden.

Neuregelungen durch das Gesetz zur Zwangsvollstreckung:

  1. Der neue § 755 ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, bei unbekanntem Aufenthaltsort des Schuldners die neue Anschrift zu ermitteln – Voraussetzung: Zwangsvollstreckungstitel, der dem Gerichtsvollzieher vorgelegt wird, dieser gibt dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, bei verschiedenen Behörden Auskünfte über den Aufenthaltsort des Schuldners einholen. Gebühr: € 10 für jede Auskunft.
  2.  Informationsbeschaffung über Vermögenswerte des Schuldners vor Durchführung von Pfändungsmaßnahmen wie folgt:a) Informationsbeschaffung beim Schuldner: Der Schuldner ist gemäß § 802c ZPO verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher eine umfassende Vermögensauskunft zu erteilen. Der Gläubiger muss beim Zwangsvollstreckungsauftrag konkret bezeichnen, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme er wünscht.
    aa) Der Abnahme der Vermögensauskunft geht eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung von 2 Wochen und Belehrungen nach § 802f Abs. 2 S 1 ZPO voraus, diese ist dem Schuldner der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.
    bb) Der Schuldner der Zwangsvollstreckung muss Angaben zu seiner Person machen und alle Vermögensgegenstände angeben, auch wenn sie gepfändet oder sicherungsübereignet sind, ebenso alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen, die er in den letzten 2 Jahren vor der Auskunft vorgenommen hat. Dasselbe gilt für alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten 4 Jahren vor der Auskunft vorgenommen hat.
    Die Vermögensauskunft wird als elektronisches Dokument erstellt und wird deshalb vom Schuldner der Zwangsvollstreckung nicht mehr unterschrieben. Es wird beim zentralen Zwangsvollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt.
    cc) Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft, kann der Gläubiger der Zwangsvollstreckung einen Haftbefehl beantragen, der Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, auf Antrag des Gerichtsvollziehers kann der Gläubiger Auskünfte bei bestimmten Behörden einholen.
    dd) Die Frist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft wurde von 3 auf 2 Jahre verkürzt, Frist gilt ab Abgabe der Vermögensauskunft. Hat der Gläubiger Tatsachen glaubhaft gemacht, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen, kann auch vor Ablauf von 2 Jahren wieder eine Auskunft verlangt werden.
    ee) Rechtsbehelfe: Gegen die Anordnung der Vermögensauskunft kann der Schuldner Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen.

    b) Informationsbeschaffung bei Dritten:
    § 802l ZPO ermöglicht erstmals die Beschaffung von Informationen über Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten bei bestimmten Behörden (Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt)
    Voraussetzungen: Ein Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers, die Zwangsvollstreckungsforderung muss mindestens € 500 betragen, der Schuldner kommt seiner Auskunftspflicht nicht nach und die Informationserhebung muss erforderlich sein.
    Bei Teilzahlung muss auch die Restforderung mindestens € 500,- betragen. Kleingläubiger werden durch die Regelung benachteiligt.
    § 805 l Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglicht die Abfrage von Sozialdaten des Schuldners bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

  3. Es besteht weiter die Möglichkeit, sowohl einen Zwangsvollstreckungsantrag zu stellen und gleichzeitig die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bei erfolgloser Pfändung. Es ist zu beachten, dass der Schuldner der sofortigen Abnahme ohne Begründung widersprechen kann. In diesem Falle muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu einem separaten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO laden.
  4. Nach § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Phase der Zwangsvollstreckung auf eine gütliche Einigung bedacht sein:
    a) Einräumung einer Zahlungspflicht, b) Gewährung einer Ratenzahlung. Möchte der Gläubiger einer Zwangsvollstreckung keinen Vollstreckungsaufschub, muss er dies gleich beim Antrag ausschließen. Wurde dies versäumt, kann der Gläubiger nach Mitteilung durch den Gerichtsvollzieher noch widersprechen.
  5. Es werden zentrale Zwangsvollsteckungsgerichte der einzelnen Bundesländer eingeführt: Diese führen 2 Verzeichnisse: Verwaltung des Vermögensverzeichnisses und das Schuldnerverzeichnis. Wird keine neue Vermögensauskunft verlangt, werden die Daten nach 2 Jahren gelöscht. Zahlt der Schuldner, führt dies nicht zur Löschung der Vermögensauskunft.
    Wer darf die Vermögensauskunft abrufen? Nur Gerichtsvollzieher!
    Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis hat jeder, der ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 882 f Satz 1 ZPO darlegt.

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