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Unwirksame AGB-Klauseln dürfen abgemahnt werden

Der BGH (I ZR 34/08) hat am 31. 03. 10 entschieden, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können. Nach Ansicht des Gerichts stellen diese Klauseln sog. Marktverhaltensregeln i. S. d. § 4 Nr. 1 UWG dar. Das Gericht hatte entschieden, dass eine im einem Interentangebot enthaltene Klausel über einen Gewährleistungsausschluss dem § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen steht. Die Vorschrift diene dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und sei daher als Marktverhaltensregeln zu qualifizieren.

Mein Tipp: Wirksame AGB sollten für denen Onlinehändler oberstes Gebot sein. Jede Abmahnung birgt ein hohes finanzielles Risiko. Lassen Sie sich beraten!

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