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Zitatrecht –Zitatpflicht – Plagiat und urheberrechtlicher Schutz

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWann besteht eigentlich Urheberrechtschutz? Was ist ein Plagiat? Urheberrechtsschutz besteht immer, wenn der Urheber ein Ergebnis geschaffen hat auf Grund individueller Kreativität, einer persönlichen geistigen Schöpfung. Ist das Werk vollendet besteht Urheberrechtsschutz, es bedarf keines formellen Akts (wie beispielsweise einer Eintragung in ein Register). Ist z. B. ein Foto fertig, ein Musikstück komponiert, genießt es Urheberrechtsschutz. Dazu bedarf es auch keines Copyrights Vermerke, wie man dies zB aus den USA kennt (insbesondere das „©“).

Dagegen genießen Ideen, Entdeckungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse keinen Urheberrechtsschutz. Sie haben keine schöpferische Eigentümlichkeit.

Wann besteht eigentlich Urheberrechtschutz? Was ist ein Plagiat?

Von Plagiat spricht man immer dann, wenn sich jemand eines „geistigen Diebstahls“ schuldig macht, d. h. es ist die „unbefugte Übernahme eines fremden Werks in Kenntnis des bestehenden Urheberrechts, um es als eigenes zu verwenden“ (BGH, Urt. v. 12.1.1960 – I ZR 30/58).

Fehlt es also an schöpferischer Individualität (z. B. eine mathematische Formel, ein Allerweltstext), besteht kein Urheberrecht. Dazu besteht Werkschutz nur beschränkte Zeit,  nämlich bis 70 Jahre nach dem Tod des letzten noch lebenden Schöpfers. Danach erlischt es ersatzlos, d. h. an seit langem bekannte Musikstücken oder Volkssagen besteht kein Urheberrechtsschutz mehr.

Zwischenergebnis: Zitieren Sie aus die „Räuber“ von Schiller, liegt kein Plagiat vor – es besteht kein Urheberrecht mehr an dem Theaterstück.

Wie steht es aber mit einem Zitat, an dem noch ein Urheberrecht besteht, also z. B. eines lebenden Künstlers? Dann benötigt der Zitierende die Zustimmung des Urhebers oder er benötigt einen gesetzlichen Gestattungstatbestand. Bei geringen Eingriffen ist allerdings keine Schadenersatzpflicht vorgesehen. Anders bei gravierenden Eingriffen, hier ist eine Schadenersatzpflicht vor, die aber zumeist in die Hände von Verwertungsgesellschaften gelegt ist, z. B. GEMA, VG Wort etc.

Es ist gestattet, ein fremdes Werk in ein eigenes neu geschaffenes Werk einzubinden, dabei muss aber eine Beleg- oder Erläuterungsfunktion gegeben sein, z. B. zur kritischen Auseinandersetzung oder Abgrenzung des eigenen Standpunkts desjenigen, der zitiert.

Weiteres Ergebnis: Zitiert werden darf nur, wenn das Zitat mit dienender Funktion in das neue Werk integriert wird.

Aber! Der Zitierende hat gemäß § 63 UrhG das Gebot der Quellenangabe und das Verbot der Änderung zu beachten! Dazu gehören die Angabe des Namen des zitierten Autors und die Fundstelle mit den zum Auffinden bibliographischen Angaben. Des Weiteren sollte der fremde Text drucktechnisch gekennzeichnet sein.

Sowohl fiktionale Texte, also z. B. Romane, als auch wissenschaftliche Texte sind in ihrer Eigenschaft als Sprachwerk gleichgestellt. Allerdings genießen bei wissenschaftlichen Texten lediglich die Struktur, die Auswahl oder die Präsentation des Stoffes Urheberrechtsschutz. Bei fiktionalen Texten ist der Urheberrechtsschutz daher viel weiter. Die Konsequenz ist, dass kein Zitatrecht im vorher beschriebenen Sinne vorliegt, wenn ein Autor Teile eines wissenschaftlichen Werks verändert und dadurch ein neues Werk schafft.

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