Das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 O 819/10) hat am 19. 01. 2011 entschieden, dass Mineralwasser ohne besondere Eigenschaften nicht als „Bio-Mineralwasser“ beworben und vertrieben werden dürfe.
Es sei irreführend, natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zu bewerben und in den Verkehr zu bringen, wenn es keinerlei besondere Eigenschaften aufweise, die es von anderen, vergleichbaren Mineralwassern unterscheidee. Dies ergebe sich z.B. daraus, dass ein vom Hersteller aufgestelltes Zertifizierungssystem lediglich an die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung anknüpfe.