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Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seines Ehegatten

Das OLG Köln (Az: 6 U 239/11) hat in einem am 16. Mai 2012 verkündete Urteil entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht automatisch haftet, wenn er im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast einen anderen Geschehensablauf nachvollziehbar und glaubhaft darlegt. Diese dürfe nicht so streng gehandhabt werden, dass sie zu einer Beweislastumkehr führe.

In dem entschiedenen Fall hatte die Inhaberin des Urheberrechts eines Computerspiels, das an 2 Tagen heruntergeladen worden war, die Anschlussinhaberin verklagt. Das LG hatte der Klage noch stattgegeben. Das OLG Köln hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Das OLG hat die strittige Frage, wer darzulegen und zu beweisen habe, ob eine Urherrechtsvereltzung vom Anschlussinhaber oder einem Dritten begangen worden ist, dahingehend entschieden, dass zwar zunächst eine Vermutung für den Anschlussinhaber als Täter bestehe. Lege der Anschlussinhaber – wie das in diesem Fall vorlag – einen anderen Geschehensablauf dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen.

Bezüglich der weiteren Frage, ob der Anschlussinhaber für Urheberrechts-
verletzungen hafte, die nicht er, sondern ein Dritter begangen hat, entschied das OLG, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse. Diese käme nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den Verletzungen habe. Eine Kontrollpflicht, wie dies für minderjährige Kinder gegeben ist, lägen für Ehegatten nicht vor.

Die Revision zum BGH ist zugelassen – es bleibt also weiter spannend – aber die Entscheidung ist ein Schritt in die richtige Richtung.

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