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Auch Kamera-Attrappen statt Videoüberwachung sind unzulässig, so Urteil des BGH

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungSie möchten eine Kamera-Attrappe aufstellen, um so Ihre Rechte zu schützen und Dritte nur denken zu lassen, sie unterliegen einer Videoüberwachung? Davon rate ich ab, denn damit riskieren Sie eine Abmahnung, da auch das Aufstellen von Kamera-Attrappen unzulässig ist. Dies hat der BGH eindeutig entschieden, Urteil vom 16.3.2010 – VI ZR 176/09. Damit unterliegt der Aufstellende Unterlassungsansprüchen gem. §§ 1004, 823 BGB.

Vielfach möchten sich Bürger mit Kameras schützen, z.B. das Haus gegen Einbrecher oder das Auto gegen Vandalen. Dabei ist das Aufstellen von echten Kameras jedoch nur im privaten Bereich gestattet, z.B. in Haus oder Garten, wenn sichergestellt ist, dass keine öffentlichen Wege – oder auch nur der Zugang des Nachbarn gefilmt wird. Dies versuchen manche zu umgehen durch das Aufstellen einer Kamera-Attrappe, um so Dritte zu beeinflussen, ohne tatsächlich zu filmen.

Videoüberwachung: Auch Kamera-Attrappen sind unzulässig, so Urteil des BGH

Dies ist jedoch genauso unzulässig, wie eine richtige Kamera. Zwar findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei Kamera-Attrappen keine Anwendung, da keine Daten erhoben werden. Aber die Ansprüche auf Unterlassung ergeben sich aus dem allgemeinen zivilrechtlichen Abwehranspruch gem. §§ 1004, 823 BGB. Denn allein das Gefühl, überwacht zu werden, löst bestimmte Handlungen eines Dritten aus. Er hat ständig das dumme Gefühl, überwacht zu werden und so seine Handlungen anpassen zu müssen. Dies ist jedoch im öffentlichen Raum einem Bürger unzumutbar. So führt der BGH aus:

„Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck”) […] Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein.“.

Hinweis: Nicht überzeugen kann die Interpretation des Kollegen Ferner zu diesem Urteil. Der BGH hat nur entschieden, dass eine Kamera dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass keine öffentlichen Wege erfasst werden. Dies bedeutet natürlich nicht, dass daher Kamera-Attrappen zulässig wären. Vielmehr können diese laut BGH nur dann zulässig sein, wenn ausgeschlossen ist, dass auf öffentlichen Wegen der Eindruck einer Überwachung vermittelt wird.

Daher ist von der Installation einer Kamera-Attrappe abzuraten, da diese dann unzulässig sind, wenn ein Dritter den Eindruck hat, dass er auf öffentlichen Wegen überwacht würde. Zulässig ist sie nur, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass nur das private Grundstück erfasst ist. Hier ist stark auf den Einzelfall abzustellen und im Zweifel vor der Installation ein Anwalt zur Prüfung zu konsultieren.

Update 3.2.2015: Das AG Berlin-Schöneberg hat mit Urteil vom 30.7.2014103 C 160/14 entschieden, dass ein Mieter dann keinen Unterlassungsanspruch gegen die Kamera-Attrappe habe, wenn es weiß, dass es sich um eine Attrappe handelt. Dies überzeugt, denn wenn einer Person bekannt ist, dass es sich nur um eine Attrappe handelt, kann diese sein Verhalten nicht beeinflussen. Allerdings haben natürlich alle weiteren Personen mit Zutritt zum Haus (Post, Handwerker, Gäste), die nicht wissen, dass es sich um eine Kamera-Attrappe handelt, auch weiterhin einen Unterlassungsanspruch.

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Ein Kommentar

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