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Besondere nacheheliche Solidarität beim Krankenunterhalt

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01. 02. 10 (4 UF 151/09) entschieden, dass der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Billigkeitsabwägung beim Unterhalt wegen Krankheit (§ 1578 b BGB) eine besondere Bedeutung zukommt. Im entschiedenen Fall waren die Parteien 27 Jahre verheiratet, die Krankheit war ehebedingt.

Aber auch bei nicht ehebedingter Krankheit kann eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts entfallen, weil bei einer langen Ehedauer und reinen Hausfrauenehe mit 4 Kindern der nachehelichen Solidarität eine besondere Bedeutung einzuräumen sei. Das hat bereits der BGH in seinem Urteil vo 27. 05. 09 entschieden.

Es ist somit zu prüfen, ob eine Krankheit ehebedingt ist. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann Krankheitsunterhalt dennoch geschuldet sein bei besonderer nachehelichen Solidarität. Wenn diese zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung in der Höhe in Betracht kommt.

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