Der BGH (I ZR 66/08) hat in seinem Urteil vom 29. 04. 10 die lange streitige Frage, ob eine Widerrufsbelehrung auf einer Website das Textformerfordernis nach § 126 b BGB erfüllt, negativ entschieden. Der BGH hat die Frage endgültig verneint und hat entschieden, dass auch die Speicherung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende seitens eBay das gesetzliche Texterfordernis nicht erfüllen.
Folge: Sie müssen dem Kunden die Widerrufsbelehrung noch zusenden, am besten direkt mit e-Mail, mit der Sie dem Verbraucher die Bestellung bestätigen.