Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. 02. 2011 – Aktenzeichen I ZR 183/09 – entschieden, dass Händler nur dann mit Billigangeboten locken dürfen, wenn diese auch eine bestimmte Zeit vorrätig sind. Flachbildschirme müssen mindestens bis 14 Uhr am ersten Angebotstag erhältlich sein, alltäglichere Ware wie Lebensmittel muss sogar den ganzen ersten Tag erhältlich sein.
Die Supermarktkette Lidl hatte mit irischer Butter und Flachbildschirmen geworben, die schon morgens am ersten Angebotstag ausverkauft waren. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erfolgreich geklagt.
Die Entscheidung, die die Vorinstanz noch anders entschieden hatte, stärkt die Verbraucherrechte.
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