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BGH zur Widerrufsbelehrung – die unendliche Geschichte

Der BGH hat in seinem Urteil vom 09. 12. 09 – VII ZR 219//08 – entschieden, dass die Ausschlusstatbestände des § 312 d Abs. 4 BGB in der Widerrufsbelehrung wörtlich wiederzugeben sind.

Die Klausel: „Der Verbraucher kann die erhaltene Ware innerhalb eines Monats zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ ist irreführend und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Sie erwecke den Eindruck, dass die Widerrufsfrist bereits dann beginne, wenn die Belehrung lediglich zur Kenntnis genommen werde, ohne dass sie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 356 Abs. 2, 355 Abs. 2 , 1 in Textform mitgeteilt worden sei.

Die Klausel: „Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u. a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten“, ist zulässig. Der  Unternehmer komme seiner Pflicht, über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts zu informieren, ausreichend nach. Eine Wiederholung der jeweils einschlägigen Nummern des § 3121 d Abs. 4 BGB genüge den Anforderungen.

Die Klausel: „Im Falle einer wirksamen Rückgabe (…) Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist“ , ist unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung gem. § 356 Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB – unabhängig von den sich nach der Entscheidung des EuGH hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften der §§ 312 d, 355, 3577, 436 BGB stellenden Fragen nicht – nicht genügt.

Meine Empfehlung: Wenn Sie die Muster-Widerrufsbelehrung zur Anlage 3 zur BGB-InfoV vollständig wiedergeben, können Sie sich auf die Privilegierung des § 14 Abs. 2 BGB-InfoV berufen, d. h. Sie können nicht abgemahnt werden. Wird das amtliche Muster abgeändert, kann auch diese Belehrung wirksam sein, wenn sie allen Erfordernissen entspricht, der Unternehmer kann sich aber nicht mehr auf § 14 BGB-InfoV berufen.

Belehrung über Wertersatzansprüche: Wenn für eine durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist, muss der Verbraucher in der Belehrung hierüber genau aufgeklärt werden (vgl. Gestaltungshinweis 6 zu Anlage 3 BGB-InfoV), da dies eine erhebliche Abweichung von den allgemeinen Wertersatzregelungen darstellt und den Verbraucher nicht überraschend treffen soll. Wichtig: Diese Regelung findet nur auf die Fälle Anwendung, in denen der Verbraucher „spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden“. Also gerade nicht bei eBay- Verkäufen, da die Textformbelehrung bei eBay-Verkäufen gerade erst nach Vertragsschluss in Textform erfolgt!!!

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