Kein Anspruch auf Unterlassung, wenn urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Schutzmaßnahme auf einer Künstlerwebsite zugänglich gemacht und von Bildersuchmaschine gefunden wird.
Der BGH hat mit Urteil vom 29. 04. 10 (I ZR 69/08) wie folgt entschieden:
Werden urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst durch einen Berechtigten online ohne weitere technische Schutzmaßnahmen zugänglich gemacht, lässt sich diesem Verhalten objektiv die schlichte Einwilligung in die für den Betrieb einer Suchmaschine erforderlichen Nutzungshandlungen entnehmen.
Dieses für Suchmaschinenbetreiber sehr erfreuliche Urteil hat für Sie als Künstler folgende Konsequenz: Wenn Sie eines Ihrer Werke auf Ihrer Website präsentieren und eine Suchmaschinenoptimierung Ihrer Website vorgenommen haben, müssen Sie von zumutbaren technischen Möglichkeiten Gebrauch machen, um das Auffinden Ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen zu verhindern. Sie haben nur dann Anspruch auf Unterlassung, wenn Sie den Zugriff durch die Crawler untersagen.