Es ist zu beachten, dass der Copyright-Vermerk aus dem angelsächsischen Raum nicht identisch ist mit dem deutschen Urheberrecht. Das deutsche Urheberrecht kennt nur das Urheberpersönlichkeitsrecht, das nicht übertragbar ist. § 7 UrhG schützt den Urheber und gibt ihm umfassende ideelle und wirtschaftliche Schutzrechte. Dagegen handelt es sich beim Copyright um das Recht, ein Werk wirtschaftlich zu verwerten, es ist nicht zwangsläufig der Schöpfer des Werks. Im deutschen Urheberrecht kann nur eine natürliche Person Schöpfer eines Werkes sein.
Dennoch ist es sinnvoll, den Vermerk auf einem Foto, einem Text anzubringen, um im Klagefall beweisen zu können, das Foto gemacht, den Text verfasst zu haben. Es ist jedoch darauf zu achten, dass er nur angebracht werden darf, wenn auch Urheberrechtsschutz besteht. Verwenden sie kein Foto, das nicht von Ihnen gemacht wurde, es ist nicht gestattet, ohne Erlaubnis des Fotografen, des Texters oder Grafik-Designers, einen Copyright-Vermerk mit Ihrem Namen zu veröffentlichen. Vorsicht! Abmahnung droht!
Mein Tipp: Unterschreiben Sie keine vorgefertigte Unterlassungserklärung – sie ist oft zu weitgehend und verpflichtet Sie ev. zu überhöhten Schadenersatzforderungen.
Umgekehrt, wenn ein Foto, das Sie – meist mit viel Zeit- und Geldaufwand – gefertigt haben, von einem Dritten verwendet wird ohne Ihre Erlaubnis zu haben, haben Sie das Recht, den Verletzer abzumahnen und Schadenersatz zu fordern (§§ 3, 5 UWG bzw. 97 UrhG). Voraussetzung ist allerdings bei Texten oder Computerprogrammen, dass sie eine gewisse „Schöpfungshöhe“ haben, d. h. es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers handeln.
Lassen Sie sich beraten – ich vertrete zahlreiche Mandanten, deren Urheberrechte verletzt wurden.