Die Corona-Pandemie hat auch im Familienrecht eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufgeworfen. Ich möchte einiger dieser Fragen in diesem Artikel beantworten.
Ich bin in Kurzarbeit bzw. mein Einkommen hat sich verringert – wann kann ich meine Unterhaltszahlungen kürzen?
Allein der Umstand, dass Sie Kurzarbeit leisten oder über geringere Einkünfte verfügen, begründet noch kein Recht, dass Sie Ihre laufenden Unterhaltszahlungen kürzen dürfen. Grundsätzlich sind Sie weiter verpflichtet, Ihren Kindern, ihrem/r getrenntlebenden Partner/in oder ihrem geschiedenen Partner/in Unterhalt zu bezahlen. Wenn es bereits einen Vollstreckungstitel gibt (Jugendamtsurkunde, Urteil, Vergleich o. ä.), müssen Sie weiter den dort festgelegten Unterhalt bezahlen, sonst droht Ihnen die Zwangsvollstreckung. Sollte also bereits ein Vollstreckungstitel bestehen, können Sie nicht einfach den Unterhaltsbetrag kürzen, sondern sind verpflichtet, diesen gerichtlich abändern zu lassen. Diese Klage hätte aber nur Erfolg, wenn sich das Kurzarbeitergeld/Verringerung des Einkommens so erheblich auf Ihre Liquidität auswirkt, dass es Ihnen nicht mehr zuzumuten wäre, den bislang festgesetzten Unterhalt in gleicher Höhe weiterhin zu bezahlen. Die Gerichte fordern zumindest im Hinblick auf Zeiten der Arbeitslosigkeit, dass die Auswirkungen mindestens 10 % ausmachen müssen. Außerdem muss es sich um nachhaltige Änderungen handeln, d.h. wenn die Zeit der Kurzarbeit überschaubar ist, würde es sich wahrscheinlich nicht auf den Unterhalt auswirken. Eine Kürzung kommt beim Kindesunterhalt auch nur in Betracht, wenn Sie mehr als den Mindestunterhalt für die Kinder bezahlen, denn dieser muss für Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) immer bezahlt werden (z. B. BGH, 22.05.2019, Az. XII ZB 613,17). Sie haben eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und müssen auch Ihr Vermögen angreifen.
Mein Tipp: Kürzen Sie den Unterhalt nicht ohne anwaltlichen Rat, sonst droht Ihnen Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder eine Lohn- oder Kontenpfändung.
Aber auch für den Fall, dass es noch keinen vollstreckbaren Titel gibt, ist es gefährlich, den Unterhalt eigenmächtig zu kürzen. Ihr Partner/Ihre Partnerin könnte vor Gericht gehen und den Unterhalt einklagen, was wiederum hohe Kosten verursachen würde.
Mein Tipp: Versuchen Sie, sich zu einigen, um eine gemeinsame Lösung für die Zeit der Kürzung des Einkommens zu finden.
Gibt es 2021 auch einen Kinderbonus?
Im Jahr 2020 wurde pro Kind ein Kinderbonus in Höhe von € 300 bezahlt, es wurde demjenigen bezahlt, der Kindergeld bezieht.
Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zugute.
Für Kinder, die 2020 geboren wurden und für die bislang kein Kinderbonus ausgezahlte wurde (z.B. weil noch nicht über den Kindergeldanspruch entschieden wurde), gilt: Die Auszahlung des Kinderbonus richtet sich nach dem Geburtsmonat des Kindes und dem Zeitpunkt der Kindergeld-Antragstellung.
Wenn Sie eine rückwirkende Kindergeldzahlung für einen Anspruch aus dem Jahr 2020 bekommen, erhalten Sie den Kinderbonus. Allgemein gilt: Den Kinderbonus erhalten Familien, die mindestens in einem Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld hatten.
Auch 2021 soll wieder ein Kindergeldbonus bezahlt werden in Höhe von einmalig € 150 pro Kind. Der Beschluss befindet sich derzeit aber noch im Gesetzgebungsverfahren, sodass ich noch keine eindeutige Aussage machen kann.
Wie ist das mit dem Umgangsrecht?
Da, wo das Kind lebt, gibt es nach § 1685 BGB eine „Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten“, d. h., dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden darf, was es dem Kind gestattet – oder nicht. Der Elternteil kann also auch entscheiden, mit wem sich das Kind in Corona Zeiten treffen kann oder nicht, solange nicht gegen Verbote verstoßen wird. Gehört ein Kind zu einer Risikogruppe, darf es natürlich nicht unnötigen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, der andere Elternteil hat dann ein Vetorecht. Es kann auch zu einem Umgangsverbot führen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil einer Risikogruppe angehört und das Kind dadurch gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt würde.
Wurde ein Kind positiv getestet, muss der andere Elternteil sofort informiert werden (§ 1686 BGB). Ein Umgangsrecht muss auch ausgesetzt werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil positiv getestet wurde und/oder sich in Quarantäne befindet.
Fallen Umgangstermine aus, stellt sich immer wieder die Frage, ob diese nachgeholt werden. Die Familiengerichte können entscheiden, dass diese nachgeholt werden, insbesondere, wenn die Gründe vorgeschoben oder missbräuchlich vorgebracht wurden. Dies ist aber in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.
Bevor Eltern die Notbetreuung in Anspruch nehmen, sollten sie den anderen Elternteil einbinden, wenn nicht gesundheitliche Gründe dagegen sprechen. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, den Einsatz des anderen Elternteils zu erzwingen.
Exkurs: Welche Auswirkungen hat Corona auf meinen Mietvertrag?
Auch in Zeiten von Corona muss die Miete bezahlt werden, sonst droht die Kündigung. Es gab allerdings eine Sonderregelung von 1. April bis 30. Juni 2020. Wer in dieser Zeit wegen der Pandemie seine Miete nicht bezahlen konnte, durfte nicht gekündigt werden (Art. 240 § 2 EGBGB). Der Mieter hat 2 Jahre Zeit, die Miete nachzuzahlen. Ist sie bis dahin nicht bezahlt, kann der Vermieter kündigen. Diese damalige Regelung wurde allerdings nicht verlängert, sodass seit dem 1. Juli 2020 die Miete wieder pünktlich bezahlt werden muss, sonst droht die Kündigung, wenn der Mieter mit mehr als 2 Monate Miete in Rückstand ist.
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