Grundsätzlich gilt, dass sich die Eigentumsverhältnisse an dem PKW weder durch die Trennung noch durch die Scheidung ändern. In einem ersten Beitrag für die Anwaltsauskunft habe ich die Rechtsverhältnisse am PKW nach der Trennung bearbeitet. Hier nun die Rechtslage zum Eigentum am PKW bei der Scheidung:
Hat der Nichteigentümer während der Trennung einen Anspruch auf Überlassung des PKW, wenn er diesen zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt (gegen angemessene Nutzungsvergütung!), hat er nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB nur noch einen Anspruch auf Nutzung des PKW unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse, wenn er im stärken Maße auf die Nutzung des PKW angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Auch hier kann wieder eine angemessene Ausgleichszahlung verlangt werden gemäß § 1568 Abs. 3 BGB. Steht der PKW im Mit-Eigentum der Ehegatten, kommt es auf Billigkeitsgesichtspunkte an, ob er dem einen oder anderen Ehegatten zugewiesen wird.
Auch nach der Scheidung ist zu beachten: Wurde der PKW vor dem 1.9.2009 und vor der Heirat angeschafft, hat der damalige Eigentümer weiterhin Eigentum an dem PKW, auch wenn ein Ersatz für den PKW angeschafft wurde. Das kann besonders schwere Folgen haben, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Nehmen Sie an, zwei Studenten lernen sich kennen, die Ehefrau verfügte über einen gebrauchten PKW (z.B. alter Golf). Während der Ehe verdienen beide gut und es wird anstelle des gebrauchten PKW ein teurer, neuer Porsche angeschafft – dann bleibt er auch nach der Trennung und der Scheidung im Alleineigentum der Ehefrau! Er fällt auch nicht in den Zugewinn, weil Gütertrennung vereinbart war.
Wurde der PKW nach dem 1.9.2009 vor der Heirat angeschafft, gilt diese Ersatzlösung nicht mehr – der PKW fällt entweder in den Hausrat und muss – wie die sonstigen beweglichen Sachen – geteilt werden – oder in den Zugewinnausgleich als Vermögenswert.
Mein Tipp: Bei einer Scheidung sind taktische Überlegungen zum Eigentum am PKW anzustellen:
- PKW im Miteigentum der Ehegatten: Sie überlassen den PKW (als Hausratsregenstand) Ihrem Ehegatten und verlangen eine angemessene Ausgleichszahlung oder
- Der PKW wird als Zugewinnausgleichsposten behandelt, dann wird der Wert über die Gesamtbilanz gemäß § 1378 Abs. 1 BGB ausgeglichen.
Beachten Sie: Wenn der andere Ehegatte keine Zuweisung des PKW verlangt, fällt der PKW automatisch in die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Im Zweifel ist die Behandlung des PKW als Haushaltsgegenstand ungünstiger, weil es beim Wert des PKW in beiden Fällen auf den objektiven Verkehrswert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ankommt, bei der Behandlung als Haushaltsgegenstand kommt es aber zusätzlich auf Billigkeitsgesichtspunkte an.
Fazit zum PKW nach der Scheidung: Es ist vor einer erbitterten Auseinandersetzung, wer den PKW behält und ob der PKW in den Zugewinn fällt oder als Hausrat anzusehen ist, ist genau zu prüfen, welche Variante im Zweifel günstiger für Sie ist – lassen Sie sich beraten.