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Das Umgangsrecht bei Ende der Paarbeziehung – Elternverantwortung bleibt

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungImmer wieder gibt es nach dem Ende einer Paarbeziehung Streit zwischen den Eltern um das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern. Das Umgangsrecht soll dem Wohl des Kindes dienen, die Eltern haben gemäß § 1684 Absatz 2 BGB eine Pflicht zum Wohlverhalten! Die Vorschrift verpflichtet beide Elternteile, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert. Der sorgeberechtigte Elternteil hat erzieherisch dahin einzuwirken, dass der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird. Er hat Kontakte des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Das Umgangsrecht wird aber häufig von den streitendem Paar missbraucht. Der Streit zwischen dem Paar wird ausgetragen auf Kosten des Kindes.

Häufiges Streitpotenzial ist die Ausgestaltung des Umgangsrechts

Häufige Vorwürfe meiner Mandantinnen/-en gegen den Partner bzw. die Partnerin sind, dass das Kind den Vater nur als „Freizeitpapa“ kenne, der Elternteil kümmere sich in der Zeit des Umgangs gar nicht um das Kind, es werde zu den Großeltern abgeschoben, das Kind werde gegen den Vater/die Mutter aufgehetzt usw.

In der Zeit, in der das Umgangsrecht ausgeübt wird, trifft der Umgangsberechtigte gemäß § 1687 Abs. 1 BGB die Alltagsentscheidungen, d. h. alle Entscheidungen, die nicht von besonderer Bedeutung sind. Der umgangsberechtigte Partner entscheidet also in der Zeit des Umgangs, wo sich das Kind aufhält und mit wem es Kontakt hat. Konkret bedeutet dies, dass z. B. der umgangsberechtigte Vater das Kind zu seiner jetzigen Partnerin oder zu seinen Eltern bringen kann, ohne dass die Mutter etwas dagegen unternehmen kann. Gerichte haben nur in Ausnahmefällen einen bestimmten Kontakt verboten, z. B. hat das KG Berlin entschieden, dass das Kind nicht in die Wohnung Eltern des Vaters des Kindes gebracht werden durfte, weil sich darin Kampfhunde befanden. Auch beim Umgangsrecht mit einen Säugling kann die Mutter dem Vater nicht befehlen, Zeit mit dem Kind in ihrer Wohnung zu verbringen (OLG Bamberg).

Weiteres Streitpotenzial bietet die zeitliche Ausgestaltung des Umgangsrechts

Dem Vater sind „alle 14 Tage am Wochenende“ zu wenig, die Mutter klagt, dass das Kind hin und her gerissen werde. Stellen Eltern wirklich das Wohl des Kindes in den Vordergrund, wenn sie über die zeitliche Einteilung erbittert streiten und sogar vor Gericht austragen mit der Konsequenz, dass die Kinder vor dem Gericht angehört werden müssen? In den meisten Fällen würde es ausreichen, wenn die Eltern sich klar machen, dass sie als Paar zwar getrennte Wege gehen, aber weiter gemeinsam in der Elternverantwortung stehen. Die Spannungen zwischen den Eltern übertragen sich auf die Kinder, die extrem darunter leiden.

Auch wenn sich die starre „alle 14 Tage am Wochenende-Regelung“ weitgehend etabliert hat, gibt es Forderungen von vielen Kinderpsychologen, die diese Lösung als nicht kindgerecht ablehnen. Sie fordern, dass das gerade bei jüngeren Kindern kürzere Abstände nötig seien, dafür seien die Besuchszeiten zu kürzen. Dabei sollte aber Rücksicht genommen werden auf Freizeitaktivitäten des Kindes. Das OLG Brandenburg hat z. B. entschieden, dass es sich gerade bei einem jüngeren Kind anbiete, in der Woche, in der am Wochenende kein Besuchsrecht vorgesehen sei, das Kind von Freitag Nachmittag bis Samstag Morgen beim Vater verbringen zu lassen.

Streitende Paare sollten sich also dringend ihrer Verantwortung als Eltern bewusst sein und ihre Streitigkeiten nicht auf Kosten der Kinder austragen. Unterbindet der sorgeberechtigte Elternteil unter Verstoß gegen gerichtliche Anordnung und/oder Vereinbarung grundlos über längere Zeit hinweg jeglichen Kontakt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil, liegt darin in aller Regel eine Gefahr für das Wohl des Kindes. Der Sorgeberechtigte missbraucht dann das elterliche Sorgerecht und versagt damit in einem Teilbereich seiner Sorgepflichten. Das Gericht hat dagegen geeignete Maßnahmen zu treffen, was in Einzelfällen bereits zur Entzug der elterlichen Sorge geführt hat.

Mein Rat: Da für Kinder die Trennungssituation besonders belastend ist und sie sich nicht wehren können, müssen wir als Erwachsene Verantwortung übernehmen und uns unserer Elternverantwortung bewusst sein – Hass ist ein schlechter Ratgeber. Holen Sie sich für den Fall, dass Sie mit der Situation nicht klar kommen, professionellen Rat.

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