Dashboard-Cams sind grundsätzlich unzulässig, sagt das VG Ansbach mit Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634 (Volltext hier). Dennoch hob es eine Unterlassungsverfügung, die von der bayerischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde gegen einen Pkw-Fahrer, der eine Dashboard-Kamera verwendet hatte, ausgesprochen worden war auf – aufgrund verschiedener formeller Fehler der Behörde. Klar ist: Diese formellen Fehler sind der Aufsichtsbehörde nur einmal passiert, bei weiteren Unterlassungsverfügungen gegen PKW-Fahrer mit Dashboard-Cams wird das nicht nochmal passieren. Daher ist Autofahrern dringend abzuraten, die Dashboard-Cams zu verwenden.
Dashboard-Cams sind unzulässig, so Urteil VG Ansbach – der Sachverhalt:
Ein Pkw-Fahrer hatte eine Dashboard-Cam installiert – also eine kleine Videokamera, die an der Windschutzscheibe eines Pkws befestigt wird und dann den Verkehr aufnimmt (auch Dashcam genannt). So sollen Beweismittel bei Unfällen bereitgehalten werden. Der Pkw-Fahrer hatte basierend auf diesen Aufnahmen 22 Anzeigen erstattet. Strittig war, ob diese alle aufgrund von Straftaten direkt gegen den Fahrer erfolgt waren, oder ob er mehr oder weniger willkürlich Fahrer angezeigt hatte, bei denen er ein Fehlverhalten sah. Im Prozess bestritt der Fahrer jedenfalls, ein Denunziant zu sein – Zweifel daran bleiben aber. Gegen diesen Fahrer erließ der bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz eine Unterlassungsverfügung: Ihm wurde untersagt, die Dashboard-Cam weiter zu verwenden. Dagegen klagte der Fahrer.
Dashboard-Cams sind unzulässig, so Urteil VG Ansbach – die Urteilsgründe:
Bei der Entscheidung des VG Ansbach sind zwei Punkte zu trennen: Einerseits die rein formelle Zulässigkeit der Unterlassungsverfügung. Die konkret ergangene Verfügung stufte das VG Ansbach als rechtswidrig ein. Denn die Datenschutz-Aufsichtsbehörde habe rechtsfehlerhaft kein Ermessen ausgeübt (d.h., hatte nicht alle Argumente für und gegen den Verwender der Dashboard-Cam abgewogen, da die Behörde davon ausging, dies nicht zu müssen), und sie habe die Unterlassungsverfügung nicht klar bezeichnet, also nicht den genauen Typ der Kamera angegeben. Allein aus diesen formellen Gründen hatte der Verwender der Dashboard-Cam hier also Erfolg. Dies hindert die Behörde nicht, neue Unterlassungsverfügungen gegen jeden Dashboard-Cam-Nutzer zu erlassen – oder den gleichen nochmal.
Andererseits äußerte sich das VG Ansbach in seinem Urteil aber auch ausführlich zur materiellen Rechtmäßigkeit der Unterlassungsverfügung und somit auch dazu, ob Dashboard-Cams zulässig sind. Und hier fand das VG Ansbach klare Worte: Dashboard-Cams seien in aller Regel unzulässig! Denn die Aufnahmen enthalten personenbezogene Daten, die in nicht automatisierten Dateien verarbeitet werden. Auch die Ausnahme, dass das BDSG bei familiären/persönlichem Tätigkeiten nicht gilt, finde keine Anwendung, denn die Aufnahmen würden mit dem Zweck der Weitergabe an Behörden getätigt und so die persönliche Sphäre verlassen.
Die Verwendung von Dashboard-Cams stelle einen „schwerwiegenden Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften dar„. Straßen seien öffentliche Räume, die von Dashboard-Cams beobachtet würden, da Geschehnisse sichtbar gemacht werden und der Begriff „Einrichtung“ auch mobile Kameras erfasse. Die Beobachtungsintensität könne gerade durch den Fahrer beeinflusst werden. Das VG Ansbach vertritt weiter die auch von mir vertretene Ansicht, dass durch die Mobilität der Kameras ein besonders starker Eingriff in die Rechte Dritter erfolgt: Denn die Aufnahmen erfolgen gezielt und heimlich, Verkehrsteilnehmer können sich nicht entziehen, zudem wird eine Vielzahl von Personen willkürlich erfasst. Die Interessen der Betroffenen würden die Rechte des Dashboard-Cam Nutzers „erheblich“ überwiegen.
Fazit: Die Verwendung von Dashboard-Cams ist unzulässig, Verwendern drohen Bußgelder und Verfügungen der Aufsichtsbehörde, nicht nur in Bayern! Weiterhin können Verwender von Dashboard-Cams auch zivilrechtlich von erfassten anderen Autofahrern in Anspruch genommen werden, so dass die Benutzung von Dashboard-Cams nicht nur unzulässig ist, sondern im Falle des Entdeckens teuer werden kann. Ich rate von der Nutzung daher unbedingt ab!
Weitere Links:
- Näher zur rechtlichen Bewertung habe ich mich schon früher in diesem Blogbeitrag geäußert.
- Einen ausführlichen Fachaufsatz habe ich veröffentlicht in der NZV 2014, S. 291.
- Pressemitteilung des bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht mit der Mitteilung, keine Berufung einzulegen, aber gegen Dashcam-Verwender weiter vorzugehen.
- Dies gemeinsam mit dem kompetenten Kollegen Schwiering aus Aachen, seine Meinung siehe hier.
- Kollege Vetter scheint ein anderes Urteil gelesen zu haben, seine Begründung ist mir unverständlich.
Autor: RA M Lachenmann.