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Datenschutzhinweise sind abmahnfähig, sagt das OLG Hamburg im Urteil – und verstößt selbst dagegen

Alle Homepages benötigen Datenschutzhinweise (= Datenschutzerklärung, mehr Infos hier) – wenn diese fehlen oder unvollständig sind, ist das abmahnfähig. Dies entschied das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.6.2013 – Az. 3 U 26/12. Putzig daran ist, dass die Homepage des OLG Hamburg selbst keine Datenschutzerklärung hat. Auch wenn sicherlich kein anderes Gericht nun das OLG Hamburg abmahnen wird, ist es Aufgabe der Datenschutzaufsichtsbehörden auf die Einhaltung der Vorschriften bei Behörden achten sollten.

Das Urteil setzt Homepage-Betreiber unter Zugzwang, obwohl es dazu noch keine Entscheidung des BGH als höchster Instanz gibt. Denn ein Abmahner aufgrund des fliegenden Gerichtsstands auch in Hamburg vor Gericht ziehen kann. Bislang bejahte auch das OLG Karlsruhe die Abmahnfähigkeit von bestimmten Datenschutzanforderungen. Die OLGs München und Berlin verneinten, dass datenschutzhinweise abmahnfähig seien.

Die Rechtslage zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzhinweisen ist auch in der rechtlichen Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, dass es sich bei den Anforderungen zu Datenschutzhinweisen auf Homepages (§ 13 TMG) um bloße Ordnungsvorschriften handeln würde. Daher seien allein die Aufsichtsbehörden für solche Datenschutzhinweise zuständig. Nach anderer Ansicht sind Datenschutzhinweise abmahnfähig, da diese Normen dazu da seien, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wettbewerbern zu regeln.

Entscheidung im Urteil des OLG Hamburg: Datenschutzhinweise sind abmahnfähig

Das OLG Hamburg schließt sich nun der Ansicht an, dass Datenschutzhinweise abmahnfähig seien. Obwohl sich das Gericht bewusst ist, dass diese Frage umstritten ist, bejaht es die Abmahnfähigkeit in einem Absatz. Es begründet seine Entscheidung damit, dass die Normen im TMG und UWG der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie dienten und diese ein einheitliches Schutzniveau in Europa schaffen sollen. Somit solle § 13 TMG, der die Pflicht zur Führung der Datenschutzhinweise regelt, der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung der Mitbewerber dienen durch Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Daher sei die Norm dazu bestimmt, Marktverhalten zu regeln.

Ich tendiere dazu, dem zuzustimmen. Denn es ist für Homepage-Betreiber verpflichtend, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten (siehe mein Blogbeitrag). Wer dies nicht tut, verschafft sich ähnlich wie beim Impressum einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern. Die Hinweise dienen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen und sind daher von hoher Wichtigkeit. Beachten Sie: Wichtig ist auch die Verlinkung der Datenschutzhinweise, diese müssen von jeder Seite der Homepage aus erreichbar und klar gekennzeichnet sein.

Umso mehr sollten Homepage-Betreiber auf korrekte Datenschutzhinweise achten. Dies nicht nur dazu, die Abmahngefahr zu verringern, sondern sorgt für Vertrauen beim Nutzer. Lesen Sie meine gesamte Blogbeitrags-Serie zu Datenschutzerklärungen von Homepages, um die Grundlagen sicherzustellen. Denn anders als das OLG Hamburg, für das es keine Folgen haben wird, die Pflicht zur Vorhaltung von Datenschutzhinweisen zu ignorieren, ist dies für private Homepage-Betreiber abmahnfähig.

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