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Der neue Versorgungsausgleich ab 1.9.2009

Entscheidende Änderungen mit großen finanziellen Folgen beim Versorgungsausgleich

1. Der neue Versorgungsausgleich folgt dem Grundsatz des anrechtsbezogenen Ausgleichs, d. h. jedes einzelne Anrecht (z. B. Betriebsrente, öffentlich rechtliche Ansprüche, berufsständische Versorgung) wird unabhängig von allen anderen Anrechten der Gatten isoliert ausgeglichen. Der Ausgleichswert wird nicht mehr als Rente angegeben und geteilt, sondern in der für die jeweilige Versorgung bestimmenden Bezugsgröße bestimmt und geteilt. Um eine Vergleichsbasis zu schaffen, wird ein korrespondierender Kapitalwert geschaffen, der eine Vorstellung vom Wert der Versorgung insgesamt vermitteln soll. Er ist gemäß § 47 FamFG der Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen. Der korrespondierende Kapitalwert ist jedoch nur eine sinnvolle Hilfsgröße und sollten nicht ohne weiteres übernommen werden ohne auch die anderen Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen (z.B. ist der Wert eine privaten statischen Altersversorgung bezüglich Sicherheit und Leistungen nicht vergleichbar mit einer gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Dynamik).

Mein Tipp: Besonders bei Verträgen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen ist dies zu beachten. Lassen Sie sich beraten!

2. Bei kurzen Ehen (nicht über 3 Jahre) findet ein Versorgungsausgleich nunmehr nur noch auf Antrag statt. Diesen kann auch eine anwaltlich nicht vertretene Partei stellen!

3. Gemäß § 18 Abs. 1 FamFG soll das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht durchführen, wenn der Bilanzunterschied gleichartiger Versorgungen oder Ausgleichswert einzelner Versorgungen gering ist. Die Geringfügigkeit liegt bei 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße oder bei einem Kapitalwert von 120 Prozent.

4. Der Kreis der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Versorgungen wird erweitert, d. h. alle steuerlich geförderten Altersversorgungen werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.

5. Auf Grund der nunmehr bestehenden Möglichkeit der sog. Realteilung jeder einzelnen Anwartschaft sind Vergleiche über den Versorgungsausgleich nunmehr möglich. Der Vergleich muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Gemäß § 1408 BGB ist der güterrechtliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich. Es entfällt der obligatorische Eintritt der Gütertrennung bei Vereinbarung des Versorgungsausgleichsanspruchs. Wichtige Änderung: Die Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 BGB, wonach der ehevertragliche Ausschluss unwirksam wurde, wenn einer der Ehegatten innerhalb eines Jahres Scheidungsantrag stellte, entfällt. Die Wirksamkeitskontrolle ist vom Gericht nur noch auf besondere Hinweise hin zu prüfen.

6. Im neuen Recht entfällt die bisher mögliche umfassende Generalrevisionsmöglichkeit,das Rentner- und Pensionärsprivileg und das  Unterhaltsprivileg.

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