Werden Nacktfotos – selbst wenn die abgebildete Person diese selbst z.B. auf WhatsApp eingestellt und an ihre_-n Freund_-in verschickt hat – ohne deren Einwilligung weitergeleitet, kann dies zu Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch führen. Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Beschluss vom 5. 3.2018 (AZ: 13 U 70/17), das Urteil ist rechtskräftig.
Der Fall: Eine Frau fertigte Nacktfotos von sich an und schicke sie per WhatsApp ihrem Freund. Über Umwege erhielt auch eine enge Freundin der Frau die Nacktfotos und sendete sie an eine weitere Person. Sie wurde von ihrer Freundin auf Unterlassung und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 14.7.2017 – AZ: 5 O 2907/16) hatte bereits entschieden, dass der Anspruch begründet sei, das OLG hat dies bestätigt.
Das Urteil: Die unerlaubte Versendung der Nacktfotos stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dazu gehöre auch die Entscheidung der Frau zu entscheiden, wem sie die Fotos zur Verfügung stellen wolle. Die Frau habe auch keine Einwilligung in die Versendung der Nacktfotos an Dritte gemäß §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KUG (Kunsturhebergesetz) erteilt. Es komme nicht darauf an, wie die Freundin an die Nacktfotos gekommen sei, allein entscheidend sei, dass die Nacktfotos ohne Einwilligung an eine_n Dritte_n übersandt worden seien.
Ein Schmerzensgeldanspruch komme nur bei einem schwerwiegenden Eingriff aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles in Betracht. Außerdem dürfe die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden können. Zu beurteilen sei die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns. Das OLG Oldenburg bewertete wie das LG Osnabrück die Verletzung mit einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 500 angemessen. Die Ursache der Handlung habe zwar die Frau selbst geschaffen, dennoch war die Weiterleitung durch die Freundin ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
Konsequenz zur Versendung von Nacktfotos über WhatsApp usw.
Finger weg von der Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person!
Bitte beachten Sie: Die Weiterleitung oder Verwendung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten ist generell unzulässig. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere des Eingriffs. Es kommt z.B. nicht darauf an, ob der/die Abgebildete vom jeweiligen Betrachter identifiziert werden kann oder der Name der Person erwähnt wird. Auch wenn der/die Abgebildete ein Foto selbst eingestellt hat, ist es nicht erlaubt, diese weiterzuleiten. Die Verletzer müssen jederzeit mit Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen, dazu kommt die Gefahr einer Datenschutzverletzung und Ansprüchen nach der DS-GVO.
Ausnahmen? Nach § 23 Abs. 1 KUG sind Personen der Zeitgeschichte und Fotos im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen ausgenommen, die in aller Regel nicht nackt sein werden. Ausnahmen sind also nur in engem Rahmen zulässig!
Fragen? Ich berate Sie gerne