Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Doppelte 40-€-Klausel notwendig?

Das OLG München (Az: 29 W 212/12) hat mit Beschluss vom 07. 02. 12 entschieden, dass es ausreicht, wenn die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet wird – sie müssen nicht noch separat in den AGB aufgeführt werden. Der Verwender mache in der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden solle. Die zusammenfassende Darstellung von Widerrufsrechten und Widerrufsfolgen innerhalb von AGB seien an Transparenz als vertragliche Bestimmung kaum zu überbieten!

Diese Entscheidung widerspricht z. B. der Entscheidung des OLG Hamburg vom 17. 02. 10 (Az: 5 W 10/10), das entschieden hatte, dass die 40-Euro-Klausel zusätzlich zur Widerrufsbelehrung auch noch in den AGB enthalten sein muss.

Was sollten Onlinehändler tun?

Ich empfehle dringend, weiter die 40-Euro-Klausel auch in den AGB aufzunehmen. Die Obergerichte entscheiden unterschiedlich, hinzu kommt, dass die Kläger sich jedes Gericht in der BRD aussuchen können (sog. fliegender Gerichtsstand), sodass Sie nie sicher sein können, vor welchem Gericht Sie verklagt werden.
Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, sollte Onlinehändler weiter die 40-Euro-Klausel sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch in den AGB verwenden.

Dieser Beitrag wurde in Blog, E-Commerce, Gewerblicher Rechtschutz/IP, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Verbraucherschutz, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.