Das LG Bochum hat am 12. 08. 10 (I-14O140/10) entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als 1 Monat zuwartet, bevor er eine Wettbewerbsverletzung eines Mitbewerbers abmahnt. Dies gelte auch, wenn das Fristende auf einen Sonntag falle. Innerhalb des Zeitrahmens von 1 Monat müsse sich der Verletzte überlegen, ob er Ansprüche geltend mache oder nicht.
Themen
- Blog (658)
- Arbeitsrecht (25)
- Compliance (46)
- Interessante Links (62)
- IT- und Internetrecht (357)
- Apps und Recht (14)
- Domainrecht (9)
- E-Commerce (128)
- Filesharing (63)
- Internetrecht/Onlinerecht (246)
- Softwarevertragsrecht (17)
- Kunstrecht (10)
- Persönlichkeitsrecht (54)
- Veröffentlichungen (28)
- Vertragsrecht (128)
- Datenschutzrecht (146)
- Familienrecht (89)
- Betreuungsrecht (4)
- Scheidung (7)
- Sorgerecht (2)
- Umgangsrecht (11)
- Unterhaltsrecht (40)
- Gewerblicher Rechtschutz/IP (259)
- Markenrecht (31)
- Urheberrecht (119)
- Fotorecht (13)
- Wettbewerbsrecht (131)
- Strafrecht (11)
- Verbraucherschutz (147)
- Verlagsrecht (11)
- Blog (658)