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Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, wenn Frist von 1 Monat überschritten

Das LG Bochum hat am 12. 08. 10 (I-14O140/10) entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als 1 Monat zuwartet, bevor er eine Wettbewerbsverletzung eines Mitbewerbers abmahnt. Dies gelte auch, wenn das Fristende auf einen Sonntag falle. Innerhalb des Zeitrahmens von 1 Monat müsse sich der Verletzte überlegen, ob er Ansprüche geltend mache oder nicht.

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