Das Landgericht Bochum (I-4-O 408/08) hat entschieden, dass der Anschlussinhaber haftet, wenn ein Telefonanschluss durch das minderjährige Kind für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstes genutzt wird.
Das Gericht sieht eine Haftung des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der sog. Anscheinsvollmacht für gegeben und nach § 45 i TKG. Nach dieser Vorschrift müsse der Anschlussinhaber unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt alle ihm zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen treffen, ume ine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden.
Das Urteil bestätigt die strenge Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers für Nutzungen seines Anschlusses durch Kinder. Die leichte Sperrung der 0900-Mehrwertdienste ist dem Anschlussinhaber möglich und wird von der Rechtsprechung gefordert.