Die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) wird zum 1.1.2019 vom neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Mit dem neuen Namen gehen auch einige inhaltliche Änderungen einher. In diesem Beitrag stelle ich die wichtigsten Änderungen dar.
Welche Arten von Verpackungen gibt es?
Verkaufsverpackungen: Werden als Verkaufseinheit angeboten und fallen beim Endverbraucher an, dazu gehören auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.
Umverpackungen: Bis 31.12.2018 werden sie als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden, z.B. Pappverpackung um ein Körperöl. Ab 1.1.2019 enthalten sie eine bestimmte Anzahl von Verkaufsverpackungen samt Inhalt; sie werden dem Endverbraucher typischerweise zusammen mit Verkaufseinheiten angeboten oder sie dienen der Bestückung der Verkaufsregale
Transportverpackungen: Erleichtern den Transport von Waren und schützen sie vor Schäden beim Transport, sie fallen nur beim Vertreiber an, z.B. Paletten.
Wann muss eine Verpackung zurückgenommen werden?
Bisher müssen Hersteller Transportverpackungen nach Gebrauch zurücknehmen (§ 4 Abs. 1 VerpackV). Ab 1.1.2019 besteht diese Pflicht nunmehr auch für Verkaufs- und Umverpackungen, die entweder typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, die systemunverträglich sind und daher an keinem System beteiligt werden können, oder deren Füllgüter schadstoffhaltig sind (§ 15 Abs. 1 VerpackG).
Wer muss sich einem dualen System anschließen?
Jeder, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, muss sich einem dualen System anschließen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind wie bisher Verkaufsverpackungen, ab 1.1.2019 zusätzlich auch Umverpackungen. Darunter sind die Verpackungen zu verstehen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen. Dieses System hat im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers flächendeckend die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 Verpackungsgesetz (bis einschließlich 31.12.2018: § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV) zu erfüllen.
Gibt es Ausnahmen von der Beteiligung an einem dualen System?
Wenn nur Verpackungen verwendet werden, die vom Hersteller bereits registriert sind, entfällt die Verpflichtung zur Beteiligung an einem dualen System. Wichtig: es dürfen ausschließlich registrierte Verpackungen verwendet werden!
Kann sich ein Onlinehändler selbständig um die Rücknahme und Entsorgung kümmern?
Nein – dies ist weder in der Verpackungsverordnung noch im neuen Verpackungsgesetz vorgesehen.
Treffen die Pflichten aus der VerpackV und dem Verpackungsgesetz auch kleine Onlinehändler?
Ja, alle gewerblichen Händler sind betroffen, sei es bei eBay, anderen Verkaufsplattformen oder in einem großen Onlineshop.
Gibt es eine Ausnahme für gebrauchte Kartons?
Nein – die Lizenzierung ist generell sicherzustellen.
Was gilt bei besonders großen Mengen Kartons, die in Verkehr gebracht werden?
Diese Händler haben jährlich eine sog. Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Ab 1.1.2019 ist die zentrale Stelle für die Entgegennahme der elektronisch zu übermittelnden Erklärung zuständig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 VerpackG). Das gilt aber nur, wenn es sich um Verkaufs- und Umverpackungen handelt, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen.
Wem gegenüber habe ich als Online-Händler Mitteilungspflichten?
Händler, die ab 1.1.2019 Verpackungen in den Verkehr bringen wollen, müssen sich von nun an bei der zentralen Stelle registrieren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Dies soll vorab online erfolgen und ist ab ca. Mitte 2018 auf der Seite möglich. Die zentrale Stelle ist unter der Adresse https://www.verpackungsregister.org/ erreichbar.
Die zentrale Stelle teilt Ihnen im Anschluss eine Registrierungsnummer zu und veröffentlicht diese im Internet. Dies soll zu mehr Transparenz über die Systembeteiligung beitragen. Sowohl gegenüber dem dualen System als auch gegenüber der zentralen Stelle müssen Händler ab 2019 stets die Registrierungsnummer sowie Angaben zu Art und Menge der beteiligten Verpackungen mitteilen.
Muss ich als Onlinehändler in den AGB über das VerpackG informieren?
Nein – es gibt für Onlinehändler keine Informationspflichten. Sie sind auch nicht verpflichtet, ein Registrierungssymbol – z.B. den grünen Punkt – auf registrierte Verpackungen anzubringen. Dies gilt schon seit 2009 nicht mehr.
Sind Verstöße gegen die VerpackV oder das Verpackungsgesetz abmahnfähig?
Ja, es handelt sich bei der Regelung um sog. Marktverhaltensregeln. Es ist für Abmahner aber nicht einfach, diese Verstöße zu erkennen, da es keine Informationspflichten auf den Webseiten gibt. Wer sich jedoch nicht beteiligt, begeht gemäß § 15 VerpackV bzw. § 34 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit. Vorsicht: Geldbußen bis zu € 200.000!
Fazit zum Verpackungsgesetz:
Online-Händler sollten sich unbedingt ab Mitte 2018 um die Registrierung bei der zentralen Stelle kümmern, da sie die Nummer ab 1.1.2019 benötigen, bevor sie Verpackungen in Umlauf bringen können. Für Zuwiderhandlungen gegen das VerpackG können künftig bis zu 200.000 Euro Bußgeld verhängt werden.
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