Das OLG hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens am 24. 03. 11 (6 W 42/11) entschieden, dass die Haftung eines Anschlussinhabers als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filhesahring des Ehepartners fraglich sei. Zur Begründung führt das OLG an, dass ein Haushalt regelmäßig nur über einen Anschluss verfüge, die Ehepartner betrachteten diesen als gemeinsamen Anschluss. Es sei zweifelhaft, Kontrollpflichten unter Ehepartnern anzunehmen.
Das OLG hat den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des LG, das der Ehefrau Prozesskostenhilfe verweigert hat, zur erneuten Entscheidung an das LG zurück verwiesen. Das OLG hält bereits den Unterlassungsantrag des Antragstellers für zweifelhaft, weil er wahlweise auf eine Haftung als Täter oder als Störer abstelle.
Das OLG sieht aber Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung auch für den Fall, dass der Klagantrag geändert werde. Da der Ehemann auch Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, sei die tatsächliche Vermutung entkräftet, dass der Inhaber eines Interentanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei, soweit die Beklagte als Täterin in Anspruch genommen werde.
Das OLG hält Aufklärungspflichten unter Eheleuten für äußerst fragwürdig.
Tipp: Diese Entscheidung lässt hoffen! Die Obergerichte sind zwar durchgängig der Meinung, dass Eltern ihren Kindern gegenüber Aufklärungs- und Belehrungspflichten haben. Ob das gegenüber Ehepartner auch gilt, ist nun zweifelhaft geworden. Es wird also spannend, wie das LG Köln entscheiden wird. Ich werde Sie informieren!