Das OLG Hamm (Urt. v. 20.02.2017, Az. 3 U 138/15) hat einen Mann zu € 7.000 Schmerzensgeld verurteilt, der ein Sexfoto seiner Freundin, das er während der bestehenden Beziehung – mit ihrer Zustimmung – beim Oralverkehr aufgenommen hat, veröffentlichte. Die Freundin wurde durch die Veröffentlichung psychisch krank und war über Jahre in ärztlicher Behandlung.
Das Sexfoto verbreitete sich schnell über die sozialen Plattformen und wurde von Hunderten von Leuten heruntergeladen. Obwohl der Ex-Freund das Foto und auch seinen Account von der Plattform löschte, hatte es sich vielfach verbreitet.
Das LG Münster hatte den Ex-Freund für die Veröffentlichung des Sexfotos noch zu einem Schmerzensgeld von € 20.000 verurteilt. Die noch sehr junge Frau sei durch die Veröffentlichung in ihrem Bekannten- und Freundeskreis bloß gestellt worden und habe in ihrer Lebensführung erhebliche Einbußen erleiden müssen, zudem habe sie es nicht gewagt, gleich eine Berufsausbildung zu machen.
Das OLG Hamm reduzierte den Betrag auf € 7.000. Es hielt dem Ex-Freund zugute, dass er sehr jung war und das Foto wohl im Rausch ohne die schwerwiegenden Folgen zu bedenken, ins Internet gestellt habe, zudem habe der junge Mann seine Tat bereut. Im Übrigen habe die Ex-Freundin auch zugestimmt, das Foto zu machen – was natürlich nicht bedeutet, dass sie auch einer Veröffentlichung zustimmte.
Fazit? Finger weg von der Veröffentlichung von Sexfotos!
Die Veröffentlichung verletzt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Verboten ist auch das heimliche Anfertigen von Sexfotos oder Sexvideos. Die Betroffenen können sich mit Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen wehren.