Das OLG Rostock (20. 07. 09 – 2 W 41/09) bejahte die Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage eines Wettbewerbers wegen der Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung in einem Internetshop, obwohl keine der Parteien seinen Sitz in Rostock hatte. Begehungsort bei einer im Internet begangenen Rechtsverletzung sei auch jder ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht werde. Dies sei grundsätzlich nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Anspruchsteller das ihm bewquemste oder gehenste gericht auswähle – also z. B. das Gericht, von dem er weiß, dass es in seinem Sinne entscheiden wird.