Der „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ klagt gegen einen meiner Mandanten wegen Wettbewerbsverstoßes wegen fehlende Datenschutzerklärung in seinem Onlineangebot vor dem Landgericht Ellwangen
Wie bereits in einem früheren Blogbeitrag dargestellt, ist die Rechtslage bezüglich der Frage bisher ungeklärt, ob eine fehlende oder falsche Datenschutzerklärung von einem Wettbewerber abmahnbar ist oder nicht.
Ist der IDO Interessenverband überhaupt berechtigt abzumahnen?
Diese Frage wurde bereits von vielen Gerichten bejaht, allerdings sieht sich der IDO Interessenverband in seiner Klage dazu gezwungen, seine Klagebefugnis ausführlich zu begründen. In der mir jetzt vorliegenden 28seitigen Klage (eingereicht durch Kanzlei Dr. Newerla in Bremerhaven) wird lediglich wenige Seiten zum eigentlichen Vorwurf vorgetragen, der Rest betrifft die Klagebefugnis.
Ist die Klage des IDO Interessenverbands wegen Wettbewerbsverstoßes begründet?
Vor Gültigkeit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gab es zwei unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen: zum einen des OLG Hamburg vom 27.6.2013 (AZ: 3 U 26/12) und des KG Berlins aus dem Jahr 2011. Seit Gültigkeit der DS-GVO gibt es bisher zwei unterschiedliche Landgerichtentscheidungen: Das Landgericht (LG) Würzburg hat am 13. 9. 2018 (AZ: 11 O 1741) – allerdings ohne nähere Begründung – entschieden, dass Abmahnbarkeit vorliege, § 13 TMG habe drittschützende Funktion. Dagegen hatte das LG Bochum am 7.8.2018 (AZ: I-12 O 85/18) entschieden, dass eine fehlende oder falsche Datenschutzerklärung von einem Wettbewerber nicht abmahnbar sei. Zur Begründung hatte das LG Bochum angeführt, die Datenschutzgrundverordnung enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung. Die DS-GVO enthalte eine genaue Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises, daher könne nicht jeder Verband (z. B. IDO Interessenverband) – zumal wenn er in Gewinnerzielungsabsicht handele – Wettbewerber abmahnen.
Diese beiden Meinungen stehen sich auch in der Literatur gegenüber. Meines Erachtens muss hier der Gesetzgeber schnell handeln und für Klarheit sorgen. Bis es zu einer Rechtsprechung des BGH kommt, können Jahre vergehen. Bis dahin würde ein Unternehmen zur Unterlassung verurteilt, ein anderes nicht, je nachdem, wie ein Landgericht entscheidet. Vorsicht ist auch geboten, da in diesen Fällen der sog. fliegende Gerichtsstand gilt, d. h. die Kläger können sich das Gericht heraussuchen, das sich für eine Zulässigkeit der Abmahnung entscheidet.
Da nicht nur Gefahr droht, vom IDO Interessenverband abgemahnt und verklagt zu werden, sondern auch andere Verbände abmahnen können, rate ich dringend, das Thema Datenschutz in Angriff zu nehmen. Wenn bisher auch große Abmahnwellen ausgeblieben sind, die Rechtslage ist unklar. Lassen Sie sich eine Datenschutzerklärung erstellen, dies ist kostengünstig und sie schlafen wieder ruhig!
Ich werde über den Verlauf des Prozesses vom LG Ellwangen berichten.
Fragen? Ich berate Sie gerne!