Nach einer Entscheidung des OLG Dresden vom 04. 05. 10 (14 U 46/10) verstößt ein Unternehmen, das nur in Deutschland ansässig und ausschließlich hier tätig ist, gegen das Wettbewerbsrecht, wenn es in seinem Firmennamen den Zusatz „International“ verwendet. Beim Kunden werde der Eindruck erweckt, dass das Unternehmen auch im Ausland geschäftlich tätig sei. Der Verbraucher werde daher über Größe und Marktbedeutung irregeführt.
Irreführende Geschäftsbezeichnung „International“
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