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Kapital-Lebensversicherung muss für Prozesskosten eingesetzt werden

Der BGH hat am 09. Juni 2010 (Az: XII ZB 120/08) beschlossen, dass eine Kapital-Lebensversicherung  grundsätzlich für die Prozesskosten eingesetzt werden muss, bevor Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Hierfür kommt auch eine – teilweise – Verwertung durch Beleihung in Betracht.
Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist. Es geht auch um die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.

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