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Kein Anspruch auf Lösung von Negativwertung

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 28. 02. 11 (I-15 W 14/11) festgestellt, dass ein eBay-Verkäufer  im Regelfall nicht die Löschung einer negativen Bewertung verlangen könne. Im entschiedenen Fall hatte einie Käuferin im November 2010 einen Komputermonitor zum Kaufpreis von € 144,90 über eBay erworben. Sie machte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor zurück. Die Verkäuferin bezahlte aber den Kaufpreis nicht zurück mit der Bemerkung, der Monitor sei falsch verpackt und beschädigt angekommen. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin bei eBay den Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“.

Das Begehren der Verkäuferin auf Löschung der Bewertung wies das OLG Düsseldorf, wie zuvor schon das LG, in letzter Instanz zurück. Jedenfalls im Eilverfahren könne keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen überschreite die Bemerkung der Käuferin die Grenze zur Schmähkritik  nicht, sie sei auch nicht ersichtlich unwahr.

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