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Kein fliegender Gerichtsstand bei Onlinedelikten ??

Das Amtsgericht Frankfurt/M. vertritt in seiner Entscheidung vom 21. 08. 09 ((31 C 1141/09) die Auffassung, dass kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet besteht. Auf den Erfolgsort sei nach der Rechtsprechung nur dann abzustellen, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg vollenden könne, dies sei aber gerade bei der Bereitstellung von Musikstücken im Internet der Fall, da bereits die Bereitstellung des Musikstücks im Internet das Urheberrecht verletze. Auf den tatsächlichen Abruf komme es nicht mehr an.

Diese Entscheidung entspricht nicht der herrschenden Meinung.

Das OLG München hat mit der herrschenden Auffassung bestätigt, nach der grundsätzlich jedes Gericht örltich zuständig ist, an dem die beanstandete Website bestimmungsgemäß abgerufen werden könne. (31 AR 232/09).

Tipp: Rechteinhaber sollten vor Geltendmachung ihrer Rechte prüfen, wie das Wahlgericht die Zuständigkeit beurteilt. Das Bundesjustizministerium erwägt seit längerem eine Neuregelung, mit der die Gerichtswahl bei Internetdelikten auf die Wohnsitze von Kläger und Beklagte beschränkt werden soll. Diese wurde aber noch nicht umgesetzt.

 

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