Derzeit macht die GES Registrat GmbH auf sich aufmerksam, indem sie Buchungsformulare für das „öffentliche Branchenverzeichnis“ für Freiberufregistrat.de versendet. Wer den Namen GES Registrat GmbH bei Google eingibt, stößt sofort auf die von diesem Unternehmen geschaltete Anzeige „Keine Abzocke durch GES – Rechnung bitte sofort bezahlen?“. Betreibt die GES Registrat GmbH mit ihren Anmeldungen für Freiberufregistrat.de also keine Abzocke?
Wer bei der Suche nach unten scrollt, wird schnell verschiedene Links zu Seiten wie Verbraucherschutz.de finden, in denen vor der Firma gewarnt wird. Wie mir liegen auch anderen Anwälten die Rechnungen der GES Registrat GmbH vor. Der allgemeine Tenor der Veröffentlichungen scheint klar: Vor der Firma wird gewarnt. Das mag natürlich auch daran liegen, dass die Kritiker Geld verdienen wollen. Was also ist dran an den Vorwürfen gegenüber GES Registrat GmbH, wie ist die Rechtslage?
Die unter dem Firmenauftritt „FREIBERUFREGISTRAT“ und „freiberufregistrat.de“ mit Adresse Gerichtstr. 65, 13347 Berlin versendeten Formulare wirken amtlich und tragen die Überschrift „Erfassung freiberuflich Tätiger i.S.d. § 18 EStG“. Ein vorausgefülltes Formular soll ergänzt werden, dann unterschrieben und zurückgesendet. Vor der Unterschrift steht noch in Fettdruck „Rückantwort gebührenfrei per Fax“ – dem Betroffenen wird also suggeriert, der Eintrag sei kostenfrei.
Was folgt: Eine Rechnung der GES Registrat GmbH über 588,00 € für das erste Vertragsjahr. Es soll sich um einen abgeschlossenen 2-Jahres-Vertrag handeln, die Gesamtkosten würden für die Opfer also 1176,00 € betragen.Laut Aussage der GES Registrat GmbH würde man tatsächlich für sein Geld etwas geboten erhalten, der Eintrag sei sein Geld wert. Das ändert aber nichts daran, dass ein Kunde nicht zahlen muss, wenn kein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.
Keine Abzocke durch GES Registrat GmbH?
Meines Erachtens ist die Rechtslage klar: Da die GES Registrat GmbH in dem Formular einen offiziellen Eintruck vermittelt und nicht deutlich gemacht wird, dass ein Vertrag geschlossen wird – ist kein Vertrag zu Stande gekommen. Das Vorgehen wirkt doch recht ähnlich zur berüchtigten GWE. Für diese haben viele Gerichte bis hin zum BGH entschieden, dass kein Anspruch auf Bezahlung entsteht. Dennoch sollte ein Anwalt die Zahlung bestreiten, da Mahn- und Gerichtsverfahren drohen.