Bei einer vorherigen privaten Abmahnung eines Rechteinhabers vor Einschaltung eines Anwalts kann dieser seine außergerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen, so das OLG Frankfurt.
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass ein Rechteinhaber sofort einen Anwalt aufsuchen sollte und damit im Weiteren zu einer (unnötigen!) Ausweitung des Abmahn-Geschäftes.
In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass verschiedene Beiträge eines Rechteinhabers ohne seine Zustimmung auf einer anderen Webseite veröffentlicht waren. Der Rechteinhaber war so nett, dem Verletzer seiner Urheberrechte die Kosten für eine Abmahnung ersparen zu wollen und mahnte diesen mit Privatschreiben ohne Kostenrechnung ab und forderte ihn zur Unterlassung oder Abschluss eines Lizenzvertrages auf.
Der von dem Verletzenden eingeschaltete Anwalt wies dies zurück und bot lediglich eine Zahlung über 100 € an. Der Rechteinhaber schaltete daraufhin selbst einen Anwalt ein, welcher den Homepagebetreiber nochmals offiziell abmahnte und eine Kostenrechnung schickte. Da dieser nicht bezahlte, wurde im Klageverfahren die Erstattung der Anwaltskosten verlangt.
Das OLG Frankfurt entschied nun in zweiter Instanz mit Urteil vom 10.01.2012 (Az. 11 U 36/11), dass der Rechteinhaber die Kosten für die Abmahnung selbst zahlen müsse, da die Voraussetzungen zur Kostenübernahme gem. § 97a Abs. I UrhG nicht vorliegen würden: Der Rechteinhaber sei zur (zweiten anwaltlichen) Abmahnung nicht berechtigt gewesen, da dem Abgemahnten ein kostengünstigerer Weg aus dem Konflikt gezeigt werden müsse. Dies sei bereits durch das private Schreiben verwirklicht und die anwaltliche Abmahnung daher überflüssig. Diese Einschaltung sei nicht geeignet gewesen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern. Auch der Gesichtspunkt der “Waffengleichheit” gebiete dies nicht.
Dieses Urteil überzeugt nicht, da damit Abgemahnten zwar ein kostengünstigerer Weg als eine Klage aufgezeigt wird, jedoch kein kostengünstigerer Weg als die Abmahnung. Die deutsche Eigenheit, dass der Abgemahnte sofort die Anwaltskosten zu tragen hat, ist in den letzten Jahren in Verruf geraten. Das (leider) rechtskräftige Urteil des OLG festigt dies aber und zwingt Rechteinhaber geradezu, sofort einen Anwalt zu beauftragen. Wer nett sein will und dem Abgemahnten Kosten ersparen will, läuft damit oft Gefahr, selbst auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Fazit: Solange diese Rechtsprechung nicht durch den BGH geklärt wurde, empfiehlt es sich, bei einer Abmahnung immer von Anfang an einen Anwalt zu beauftragen.
Weiterführende Links: