Einem Geschädigten ist nach einem Diebstahl seines Kfz-Navigationssystems nicht zuzumuten, ein günstiges Ersatzgerät im Internethandel zu besorgen. Das Amtsgericht Düsseldorf (27 C 5601/08) ist der Auffassung, dass nicht jeder Zugriff auf das Internet hat und sich deshalb ein neues Gerät kaufen könne. Im Zuge des Abzugs „Alt für Neu“ wurde der Schadenersatzanspruch dementsprechend gekürzt.
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