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Marions-kochbuch.de

 Zu-Eigen-machen von Inhalten durch die Entscheidung „Marions-Kochbuch.de“

In dem vom BGH entschiedenen Fall (Entscheidung vom 12. 11. 09 – AZ: I ZR 166/07) hatte der Plattformbetreiber „www.chefkoch.de“ Rezepte, die unter der Internetadresse „marions-kochbuch.de“ abgerufen werden können, auf seine Seite übernommen, nachdem er die Rezepte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit und die Bilder der Speisen auf professionelle Anfertigung überprüft hatte. Der Fotograf der Bilder verlangte vom Plattformbetreiber Unterlassung und Schadenersatz.
Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger der Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 72. Abs. 1 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG bzw. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG zustehen, weil sich der Plattformbetreiber die hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Maßgeblich dafür ist eine objektive Sicht auf der grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Chefkoch betreibe nicht nur eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz,  vielmehr hat er tatsächlich und nach außeren sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen.  Hinzu käme, dass sich der Plattformbetreiber gemäß Nr. 1 seiner AGB umfassende Nutzungsrechte eingeräumt habe und sie Dritten anbot, die Beiträge oder Abbildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordne sich der Plattformbetreiber die Inhalte auch wirtschaftlich zu und müsse somit für die Inhalte von „marions-kochbuch.de“ haften

Konsequenz für Plattformbetreiber:

Wer fremde Inhalte als eigene veröffentlicht, ist Täter und haftet unmittelbar sowie unabhängig von der Frage, ob er eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat, sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadenersatz.

Indizien für die Annahme des Zueigenmachens:

Der Betreiber zieht kommerziellen Nutzen aus dem fremd erstellten Inhalten seiner Website.
Die Inhalte stellen den redaktionellen Kerngehalt des gesamten Websitesauftritts dar.
Der Plattformbetreiber sicher sich eigene umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Nutzerinhalten.
Die fremden Inhalte werden unter dem Emblem des Plattformbetreibers veröffentlicht und in die Gesamtgestaltung der Website integriert.
Die Nutzerinhalte werden mit eigenem Logo als Wasserzeichen markiert, dabei rückt die Angabe des eigentlichen Verfassers in den Hintergrund.

 

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