Vermieter legen Mietern teils umfangreiche Mieterfragebögen vor – wie vertragen sich Miete und Datenschutz dabei? Die Aufsichtsbehörde NRW stellt eine Übersicht bereit, welche Daten wann in Mieterfragebögen erhoben werden dürfen. Vermieter wollen möglichst viel über potentielle Mieter wissen, um sich die besten (und solventesten) Mieter aussuchen zu können. Mieter wollen demgegenüber nicht zu viele ihrer persönlichen Daten preisgeben. Zu unterscheiden sind die Anbahnungsphase (Besichtigung der Wohnung) und der tatsächliche Vertragsschluss.
Zulässige Datenerhebung im Mieterfragebogen bei Besichtigungstermin:
- Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten (Name, Telefonnummer; E-Mail-Adresse laut Behörde nur eine freiwillige Angabe – reichlich praxisfern);
- Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins (wenn für die ange- botene Wohnung erforderlich);
- Anzahl der einziehenden Personen (Erwachsene/Kinder);
- Vorhandensein von Haustieren.
- Beim Wunsch der Vermittlung weiterer Angebote: Zusätzliche Angaben über Art, Größe und Ausstattung der gewünschten Wohnung oder die Höhe der Mietkosten.
Zulässige Datenerhebung im Mieterfragebogen vor Vertragsschluss:
Wenn die konkrete Absicht besteht, einen Mietvertrag zu schließen, dürfen in Mieterfragebögen umfangreicher Daten erhoben werden, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, mehr über den Mieter zu erfahren. Dies gilt einerseits für alle Daten, die für den Abschluss des Mietvertrages notwendig sind, andererseits natürlich auch für eine Bonitätsbewertung. Zulässig zum Abschluss des Mietvertrages ist ist die Erhebung von:
- Wie viele Personen ziehen ein? Kinder usw. (Unzulässig: Infos über Einkommensverhältnisse aller einziehenden Personen).
- Die Staatsangehörigkeit darf nur erfragt werden, wenn dies der Wahrung oder Schaffung „sozial stabiler Bewohnerstrukturen“ dient, was nur bei größeren Vermietungseinheit zulässig sei (§ 19 AGG).
- Die Vorlage von Ausweispapieren zur Identitätsbestätigung ist zulässig. Unzulässig ist hingegen die Kopie dieser Papiere.
- Erhebung von Beruf und Arbeitgeber sind erlaubt. Nicht erlaubt die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Kontaktdaten des Arbeitgebers/Vorgesetzten. Demnach ist es für den Vermieter auch unzulässig, die Kopie eines Arbeitsvertrages zu verlangen.
- Natürlich hat der Vermieter ein Interesse an der Bonität, er kann also Einkommensverhältnisse und monatliche Belastungen, Bestehen von Einträgen im Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht oder Räumungstiteln erfragen.
- Die Abfrage von SCHUFA/Auskunfteidaten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: Jedenfalls muss der Vertragsschluss direkt bevorstehen und die Solvenz für den Vermieter entscheidend sein. Die erhobenen Daten dürfen nicht über Bagatellen informieren und Scoring sei unzulässig. Auch die Selbstauskünfte sind unzulässig, da diese viel mehr Informationen erhalten. Wer als Vermieter eine Bonitätsauskunft durchführen möchte, sollte vorher die Details mit einem auf Datenschutz spezialisierten Anwalt besprechen.
Demgegenüber ist die Erhebung bestimmter Daten in Mieterfragebögen unzulässig:
- Familienstand.
- Kontaktdaten der aktuellen/früheren Vermieter.
- Grund des Wohnungswechsels
Mieter haben Auskunftsrechte aus Datenschutz-Gesetz gegenüber dem Vermieter:
Die Betroffenen (Mietinteressierte, Mieterinnen und Mieter) können von den Stellen, die Daten über sie verarbeiten, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BDSG grundsätzlich Auskunft verlangen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch zur Herkunft,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden und
- Zweck der Speicherung.
Wenn Mieter eine Wohnung haben möchten, haben sie freilich oft nicht die Verhandslungskraft, um gegen die datenschutzrechtswidrige Erhebung vorzugehen. Hier könnte im Nachhinein die Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Da Bußgelder drohen, sollten Vermieter einen Muster Mieterfragebogen durch einen auf Datenschutz spezialisierten Rechtsanwalt erstellen lassen.
Mehr Infos beim Merkblatt der Datenschutz-Aufsichtsbehörde NRW