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Nur der Konverter YouTubeMP3.org ist unzulässig – Auch: Fachbeitrag in MMR-Aktuell

Am 18.10.2013 verkündete die Musikindustrie mal wieder einen angeblich großen Sieg: Der MP3-Konverter YouTubeMP3.org gab eine Unterlassungserklärung ab und wird seinen Dienst zumindest nicht in der jetzigen Form fortsetzen. Dennoch bleiben MP3-Konverter grundsätzlich zulässig, die Gründe hatte ich bereits in diesem Blogbeitrag (Link) und dem Artikel in der Fachzeitschrift Multimedia und Recht (mehr Infos) beschrieben.

Wenn die Musikindustrie in ihrer Stellungnahme nun behauptet, diese Entscheidung sei der Beweis, dass hinsichtlich von MP3-Konvertern (also nicht nur YouTubeMP3.org) unter einem Deckmantel der Privatkopie illegale Dienste betrieben würden, ist das versuchte Volksverdummung. Die Entscheidung bzgl. des hier betroffenen Dienstes ist zwar richtig, allgemein sind diese jedoch zulässig. Dies legen RA Lachenmann und Fabian Janisch in einem Artikel für den Fachdienst MMR-Aktuell (erschienen am 15.11.2013) näher dar. Die Kurzfassung:

Bei dem MP3-Konverter YouTubeMP3.org war es laut den vorliegenden Infos so, dass der Nutzer lediglich die Internetadresse des Videos in ein dafür vorgesehenes Feld kopieren und sich dann die konvertierte mp3-Datei auf sein Endgerät herunterladen konnte. Nur beim ersten Abruf eines speziellen Videos wurde dieses konvertiert, danach speicherte der MP3-Konverter YouTubeMP3.org diese Datei auf ihren Servern und stellte sie dann neuen Nutzern zur Verfügung.

Durch diese Technik luden die Nutzer unwissentlich eine verbotene Kopie herunter, denn diese Kopie griff in die Rechte der Musikfirmen aus § 16 UrhG und § 19a UrhG ein. Wer Videos bei YouTube einstellt, muss zwar damit rechnen, dass sie vom Nutzer auch dauerhaft gespeichert werden und hat dies aufgrund des Rechts zur Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) in der Regel zu dulden (vergleichbar mit einer Kassettenaufnahme einer Radiosendung). Eine Rechtfertigung für die Kopiervorlage auf den Servern des Konvertierers, die allen Nutzern zur Verfügung gestellt wird, ist jedoch nach §§ 44a, 52 oder 53 UrhG nicht möglich.

Auch bestätigt die BGH-Rechtsprechung zu den Online-Videorekordern, dass Konvertierungsdienste generell zulässig sind und rechtskonform ausgestaltet werden können. Entscheidend ist, dass der Konverter nur als „verlängerter Arm“ bzw. als „notwendiges Werkzeug“ fungiert und nicht ein „Gesamtpaket“ an Leistungen anbietet, wobei das Beschaffen der (fremden) Kopiervorlage, hier des Video-Streams, nicht ausreicht. Es kommt also darauf an, wie die Technik der MP3-Konverter ausgestaltet ist. Dies ist für Nutzer zwar schwer zu erkennen (Auch eine Funktion des „JDownloader2“ war nur schwer als illegal identifizierbar). Jedoch muss er zumindest die zur Verfügung stehenden Informationen, wie z.B. die Beschreibung der Funktionsweise des Konvertierers auf deren Webseite, durchlesen und einer gewissen (Plausibilitäts-)Prüfung unterwerfen.

Autoren: RA Matthias Lachenmann und Fabian Janisch, deren Fachartikel in der aktuellen Ausgabe des IT-rechtlichen News-Dienstes MMR-Aktuell erschienen ist, Fundstelle: MMR-Aktuell 2013, 352345.

Weiterführende Links zu YouTubeMP3.org:

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