Der EuGH bestätigte in letzter Instanz die Ablehnung der Eintragung eines Goldhasen von Lindt & Sprüngli als EG-Gemeinschaftsmarke. Unberührt bleiben davon die deutsche Marke, sowie die in 14 anderen Mitgliedsländern, als welche der Goldhase seit langer Zeit eingetragen ist. Auch bestehen weitere Gemeinschaftsmarken.
Im nun entschiedenen Fall beantragte Lindt die Eintragung eines Goldhasen ohne den Aufdruck „Lindt“, aber mit rotem Band und Farbmarkierungen als EG-Gemeinschaftsmarke. Diese Eintragung wurde durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante jedoch zurückgewiesen. Das europäische Gericht erster Instanz (EuG) hatte die Entscheidung bestätigt. Der EuGH hat nun endgültig entschieden, dass das Urteil des EuG keine Rechtsfehler aufweise und die Eintragung daher abgelehnt. Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine Gemeinschaftsmarke bereits durch die Form und die Aufmachung einer Ware entstehen.
Der EuGH sah dies in diesem Fall jedoch als nicht gegeben an bzw. konnte aus Rechtsgründen das Tatsachenvorbringen nicht mehr prüfen. Dem Goldhasen fehle die Unterscheidungskraft. Diese sei sowohl im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, als auch im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Demnach habe das EuG zu Recht angenommen, dass ein sitzender Hase eine gebrauchsübliche Form sei und ebenso eine goldene Hülle wie auch ein rotes Bändchen zu keiner besonderen Unterscheidungskraft führen würden. Das EuG hatte auch behauptet, es seien mehrere weitere ähnliche Produkte auf dem Markt (die jedoch nur durch Lindt vertraglich gestattet worden waren). M.E. hatte das EuG ein nur schwer verständliches Fehlurteil gefällt, da keineswegs von einer Handelsüblichen Form ausgegangen werden kann und der Goldhase von Lindt singulär am Markt dasteht – alle Nachahmer unterscheiden sich deutlich, wenn sie nicht sogar von Lindt gestattet wurden. Jedoch konnte der EuGH in diesem Verfahren nur Rechtsfehler überprüfen; die geltend gemachten falschen Tatsachen waren hinzunehmen.
Auch der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke sei nach dem EuGH zu Recht abgelehnt worden. Dessen Ansicht nach hatte Lindt keinen Nachweis erbracht, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei. Die Eintragung der Marke bei den Markenämtern der Mitgliedsstaaten sei irrelevant, es käme auf eine bloße europäische Betrachtung auf Basis der Richtlinie an, auf welcher eine erhöhte Unterscheidungskraft nicht nachgewesen sei.
Die Auswirkungen des wenig verständlichen EuG-Urteils sind jedoch gering (anders als dies z.B. die Dpa-Meldung, und daraus resultierend viele Presseberichte, darstellte). Da der Goldhase in insgesamt 15 EU-Ländern (inklusive Deutschland) als Marke eingetragen ist, können Nachahmer problemlos belangt werden. Auch wettbewerbsrechtliche Regelungen, wie das Verbot der sklavischen Nachahmung, stehen dem entgegen. Zudem betraf dieses Urteil nur den Goldhase ohne „Lindt“-Aufschrift – der mit dem Schriftzug ist hingegen seit 2010 rechtswirksam eingetragen (Nr. 008577298) (Laut DPA sei das zuletzt in Wien gegen einen Lindt-Konkurrenten ergangene Urteil in „einem ähnlichen Fall“ entstanden. Davon kann jedoch keine Rede sein: Dort ging es um eine Verletzung der Marke durch einen Konkurrenten; im nun entschiedenen Verfahren ging es um die Eintragung einer europäischen Gemeinschaftsmarke vor dem Amt – zwei völlig verschiedene Paar Stiefel).
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