Es bestehen hohe Anforderungen an Onlinehändler bei dem Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung. Die Gesetze verlangen nur allgemein eine Alterprüfung und gehen leider nicht gesondert auf den Online-Versand sein. Daher bestehen im E-Commerce stets rechtliche Unsicherheiten, wenn Waren versendet werden, die einer Altersbeschränkung unterliegen. Hier ein kleiner Überblick über die Rechtslage und Schutzmöglichkeiten von Onlinehändlern:
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Welche Artikel unterliegen der Altersbeschränkung?
Es handelt sich um Tabakwaren, E-Shishas, Alkohol, Spielzeug, Waffen, jugendgefährdete Bildträger, Pornografie etc.
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Grundsätzlich gilt:
Durch das hohe Gefahren- und Suchtpotential dieser Artikel für Kinder und Jugendliche werden diese durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geschützt. Da Onlinehändler nicht wie stationäre Händler das Alter der Kunden überprüfen können, sieht sich der Onlinehändler der Frage ausgesetzt wie er wirksam nachweisen kann, dass er die Altersbeschränkungen überprüft und beachtet hat.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist jedes Angebot und jede Abgabe im Versandhandel mit zur Wiedergabe oder dem interaktiven Spielen an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern verboten, wenn die Trägermedien als „nicht jugendfrei“ gekennzeichnet sind oder ein Kennzeichnungsverfahren nicht durchlaufen haben. Bitte beachten Sie, dass die fehlende Kennzeichnung einer grundsätzlich fehlenden Jugendfreigabe gleich steht und damit nicht an Jugendliche unter 18 Jahre verkauft werden dürfen.
- 10 Abs. 3 JuSchG, der ganz neu gefasst wurde, gilt nicht nur für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse, sondern jetzt auch für E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids.
- 9 JuSchG, der eine Altersbeschränkung für Alkohol vorsieht, nimmt nicht Bezug auf den Versandhandel, weshalb es strittig ist, ob eine Altersverifikation vorzunehmen ist. Ich empfehle dringend, auch bei Verkauf von Alkohol die Altersbeschränkungen zu beachten, zumindest wenn der Alkoholgehalt die Grenze überschreitet, die für Volljährige vorbehalten bleiben muss.
- 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 JuSchG sieht ein absolutes Versandhandelsverbot für Trägermedien vor (z.B. Texte, Bilder, audiovisuelle Inhalte) mit pornografischem oder bis zu jugendgefährdend aufgeladenen sexuellen Darstellungen.
- Was müssen Onlinehändler beachten? Wie kann die Überprüfung der Altersbeschränkung gewährleistet werden?
Sie dürfen Artikel mit Altersbeschränkung verkaufen, wenn Sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Versand an Kinder und Jugendliche unterbleibt und die Ware die gefährdeten Personen nicht erreichen kann, d. h. nur an Volljährige ausgeliefert wird.
Gefordert wird ein zweistufiges Verifikationssystem, d. h. der Onlinehändler muss bereits im Bestellverfahren und bei der Auslieferung sicherstellen, dass Produkte mit Altersbeschränkungen nur an Volljährige verkauft werden.
a) Bestellverfahren:
Nicht ausreichend ist, die Bestellung davon abhängig zu machen, dass ein Volljähriger bestellt, weil Minderjährige leicht über ihr Alter täuschen können. Es reicht nicht aus, eine Checkbox für Bestätigung der Volljährigkeit auf der Bestellseite einzurichten, Ausweiskopien einzufordern, eine Pflicht zur Eingabe von Ausweisdaten anzugeben oder auf Zahlungsarten zu beschränken, die ein eingerichtetes Bankkonto voraussetzen wie z. B. Kreditkarte. Alle diese Möglichkeiten werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als nicht zuverlässig ansehen.
Ein rechtssicheres und hinreichend individualisiertes Altersverifikationssystem stellt demgegenüber der Postident-Service der deutschen Post dar. Dies kann in einer Postfiliale oder durch den Postboten geschehen oder auch mittels des „Postident Online“ Verfahrens. Dabei wird das legitimierende Alter in unmittelbarem Zusammenhang zur Identität festgestellt und lässt so eine verlässliche Aussage darüber zu, ob es sich bei der verifizierten Person um den Vertragspartner handelt und ob diese volljährig ist. Auch die Schufa bietet das sog. Schufa-Quality-Bit-Check-Verfahren an: https://www.schufa.de/de/unternehmenskunden/leistungen/fraudprevention-compliance/schufa-identitaetscheck-jugendschutz/
Falls Sie überwiegend oder viel Produkte veräußern, die einer Altersbeschränkung unterliegen, bietet sich an, Ihre Website durch einen entsprechenden Vertrag mit der Post an das POSTID-Portal anzubinden, dadurch ergeben sich gegenüber den klassischen Postident-Verfahren große Zeit- und Aufwandseinsparungen
b) Auslieferung:
Nunmehr ist sicherzustellen, dass die Auslieferung auch nur an die legitimierte volljährige Person erfolgen kann, also an diejenige, die die Bestellung aufgegeben hat. Nicht ausreichend ist eine sog. Alterssichtprüfung, die einige Dienstleister anbieten.
Ausreichend ist dagegen nach der Rechtsprechung ein eigenhändiges Einschreiben.
Einige Dienstleister bieten auch die Möglichkeit einer Alters- und Identitätsprüfung durch das Versandpersonal an, dabei achtet das Personal darauf, dass nur die Person, die die Bestellung aufgegeben hat, die Ware auch in Empfang nimmt.
Mein Tipp:
Trotz einer gewissen Rechtsunsicherheit vertrete ich die Auffassung, dass es ausreicht, wenn der Händler sicherstellt, dass die Auslieferung der Ware nur an denjenigen erfolgt, der in der Bestellung genannt ist und eine Alters- und Identitätskontrolle durch denjenigen geschieht, der die Ware übergibt. Damit ist § 1 Abs. 4 JuSchG Genüge getan, der fordert, dass die Auslieferung der Ware nur an volljährige Personen geschehen darf.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie sich entschließen, nur im Auslieferungsprozess eine Alters – und Identitätskontrolle durchführen zu lassen, wird der Kaufvertrag mit dem ev. Minderjährigen rückabzuwickeln sein, wenn die Erziehungsberechtigten den Vertragsschluss nicht genehmigen. Wenn Sie diese Folge vermeiden wollen, müssen Sie notabene bereits im Bestellprozess eine zulässige Altersprüfung durchführen.
Fragen? Ich berate Sie gerne