Das LG Berlin (15 O 120/08) hat entschieden, dass ein Onlinebuchhändler, der ein Buch anbietet, dessen Autor Urheberrechtsverletzungen begangen hat, von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden kann, solange er keine Kenntnis von den Rechtsverstößen oder keine fahrlässige Unkenntnis hatte.
Der Buchhändler komme nicht als Täter in Betracht, da er lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlags tätig geworden sei und keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Titels habe. Es fehle die erforderliche Steuerungs- und Kontrollmöglichkeit des Vorgangs. Es komme auch keine Störerhaftung in Betracht, da der Händler keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt und unverzüglich nach Kenntnis des Rechtsverstoßes das Buch aus seinem Angebot genommen habe.
Konsequenz: Das LG erkennt Onlinebuchhändlern erhebliche Haftungsprivilegien für die schuldlose Verbreitung urheberrechtsverletzender Ware zu.
Vorsicht ist jedoch geboten: es droht weiterhin eine Störerhaftung, die z. B. dadurch ausgelöst werden kann, dass ein Buchhändler unterlässt, sich in einschlägiger Fachliteratur zu informieren.