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Personenbezogene Daten auf einem Ärzteportal nicht rechtswidrig

Das LG Hamburg (325 O 111/10)  hat am 20. 09. 10 entschieden, dass die Nennung von personenbezogenen Daten von Ärzten im Internet zulässig sei, wenn diese Daten ohnehin öffentlich zugänglich seien.

Die Hamburger Richter wiesen die Klage eines Arztes ab, der gegen die Betreiberin einer Internetseite geklagt hatte, auf welcher der Name, die Berufsbezeichnung und die Adresse seines Arbeitsplatzes angezeigt worden war. Es hatte auf der Internetseite auch die Möglichkeit bestanden, selbständige niedergelassene Heilberufler zu bewerten, allerdings nicht für Klinikärzte.
Die Erhebung und Speicherung der Daten des Klägers sei zulässig, da diese auch auf der Internetseite der Klinik, in der der Kläger arbeite, abrufbar seien und somit aus allgemein zugänglichen Quellen stammten. Auch könne aus der Sorge um eine zukünftige Bewertung von Klinikärzten kein Unterlassungsanspruch entstehen, insbesondere, da die Beklagte an keiner Stelle erklärt habe, dass sie ein solches Bewertungssystem für Klinikärzte plane.

LG Hamburg, 20.09.2010 – 325 O 111/10

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