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Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Der BGH hat mit Urteil vom 04. Februar 2010 – Az: XII ZR 189/06 – seine frühere Rechtsprechung geändert und entschieden, dass schwiegerelterliche Leistungen nunmehr als „Schenkung“ zu qualifizieren sind mit der Folge, dass nach dem Ende der Ehe oder des eheähnlichen Verhältnisses zurückgefordert werden können. Das gelte auch unter dem Gesichtspunkt des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“. Die Geschäftsgrundlage sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das Kind in den dauernden Genuss der Schenkung komme. Ist das eigene Kind länger in den Genuss der Schenkung gekommen, komme regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht.

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